Nr 65. 883
Art. 264. (241.)
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Unvermögensfalle mit Haft wird
ferner bestraft:
1. wer an Orten schürft, wo dies untersagt ist, oder wer gegen Verbot der Berg-
behörde im freien oder verliehenen Felde schürft, oder wer dies ohne die erforder-
liche Einwilligung des Grundbesitzers tut (Art. 5 und 11), ferner
wer der Vorschrift des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 über die Anzeige des Beginnes
und der Einstellung von Schürfarbeiten entgegenhandelt,
3. der Betriebsführer oder dessen Stellvertreter, welcher die sofortige Anzeige einer
eingetretenen Gefahr (Art. 259) oder eines Unglücksfalles (Art. 260) unterläßt,
4. wer seinen Obliegenheiten zur Rettung bei Unglücksfällen oder zur Hilfeleistung
hiebei nicht nachkommt (Art. 260).
Art. 265. (242.)
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten werden Werksbesitzer oder deren Stellvertreter bestraft:
1. wenn sie den Art. 111 Abs. 3, Art. 122 Abs. 3 zuwiderhandeln,
2. wenn sie den Art. 113, Art. 114, Art. 115, Art. 116 zuwiderhandeln.
Art. 266. (243.)
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Unvermögensfalle mit Haft wird
bestraft, wer ein Bergwerk betreibt, für welches eine Arbeitsordnung (Art. 88) nicht besteht,
oder wer der endgültigen Anordnung der Behörde wegen Ersetzung oder Abänderung der
Arbeitsordnung (Art. 97) nicht nachkommt.
Art. 267. (244.)
Den Strafbestimmungen des Art. 266 unterliegt, wer den Vorschriften des Art. 85
oder den gemäß Art. 255 getroffenen Anordnungen des Oberbergamtes zuwiderhandelt.
Art. 268. (245.)
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft
bis zu vier Wochen wird bestraft:
1. wer der Bestimmung des Art. 92 Abs. 2 zuwider gegen Arbeiter Strafen ver-
hängt, welche in der Arbeitsordnung nicht vorgesehen sind oder den gesetzlich zu-
lässigen Betrag übersteigen, oder wer Strafgelder, Lohnabzüge oder die im Art. 89