Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

884 
Ziff. 6 bezeichneten Beträge in einer dem Gesetze oder der Arbeitsordnung wider— 
sprechenden Weise verwendet, 
2. wer es unterläßt, den durch die Art. 90, 96, Abs. 1, 98 und 106 für ihn 
begründeten Verpflichtungen nachzukommen. 
Art. 269. (246.) 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 
acht Tagen wird bestraft, wer es unterläßt, der durch Art. 86 Abs. 3 und 96 Abs. 2 
für ihn begründeten Verpflichtung nachzukommen. 
Art. 270. (247.) 
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 
drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft: 
1. wer den Bestimmungen der Art. 112 und 118 bis 123 zuwider einen Arbeiter 
in Beschäftigung nimmt oder behält, · 
2. wer außer dem im Art. 265 vorgesehenen Falle den Bestimmungen dieses Ge— 
setzes in Ansehung der Arbeitsbücher zuwiderhandelt, 
3. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauchbar 
macht oder vernichtet, 
4. wer den Bestimmungen des Art. 126 Abs. 1 oder einer auf Grund des 
Art. 126 Abs. 3 erlassenen statutarischen Bestimmung zuwiderhandelt, 
5. wer es unterläßt, den durch Art. 92 Abs. 3 für ihn begründeten Verpflichtungen 
nachzukommen. 
Art. 271. (248.) 
Wer, ohne die nach diesem Gesetze erforderliche Befugnis erlangt zu haben, berg- 
bauliche Anlagen zur Gewinnung der im Art. 1 bezeichneten Mineralien macht oder ohne 
bergbauliche Anlagen zu Tag anstehende Mineralien in der Absicht wegräumt, um sich 
dieselben anzueignen, wird in dem ersteren Falle mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, 
im anderen Falle bis zu zweihundert Mark bestraft. 
Die Berginspektion ist berechtigt, vorbehaltlich der Strafverfolgung die unbefugte Ge- 
winnung dieser Mineralien abzustellen. 
Art. 272. (249.) 
Wer bei Benützung seines Bergwerkseigentums fahrlässiger Weise die Grenzen seines 
Grubenfeldes überschreitet, wird mit einer Geldstrafe bis zu fünfzig Mark bestraft. 
Geschieht eine solche Uberschreitung der Grenze vorsätzlich, so tritt gegen den Eigen- 
tümer oder dessen Stellvertreter Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.