Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 55. 885 
Art. 273. (250.) 
In den Fällen der Art. 271 und 272 unterliegen die widerrechtlich gewonnenen 
Mineralien vorbehaltlich der Rechte Dritter der Einziehung. 
Art. 274. (251.) 
Alle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erkannten Geldstrafen fließen in die be- 
treffende Knappschaftskasse. v 
Art. 275. (252.) 
Die Strafverfolgung der in diesem Gesetze mit Strafe bedrohten Handlungen verjährt 
mit Ausnahme der unter Art. 265 fallenden innerhalb drei Monaten von dem Tage an 
gerechnet, an welchem sie begangen sind. 
Elfter Eitel. 
Ubergangsbestimmungen. 
Art. 276. (253.) 
Die Längenfelder bestehender Bergwerke sind auf Antrag des Berechtigten nach Maßgabe 
des Art. 28 ff. in gevierte Felder umzuwandeln. 
Ein solcher Antrag gilt in Beziehung auf das begehrte freie Feld als Mutung. 
Bei vereinigten Bergwerken kann der Antrag für jedes einzelne Feld gestellt werden. 
Art. 277. (254.) 
Von dem durch einen Umwandlungsantrag (Art. 276) begehrten Felde dürfen die 
Längenfelder anderer Bergwerke nur dann ganz oder teilweise umschlossen werden, wenn die 
Eigentümer dieser Bergwerke auf eine desfallsige Aufforderung des Oberbergamtes sich mit 
der Umschließung ihrer Felder ausdrücklich einverstanden erklären. 
Tritt diese Voraussetzung nicht ein, so muß der Antragsteller sich eine entsprechende, 
nötigenfalls durch einen Beschluß des Oberbergamtes festzustellende Beschränkung des begehrten 
gevierten Feldes gefallen lassen. 
Art. 278. (255.) 
Mehrere Umwandlungsanträge, welche auf das nämliche Feld gerichtet sind, begründen 
für jeden der Antragsteller ein gleiches Recht. 
Bei einer solchen Kollision bildet, insoweit eine vertragsmäßige Einigung nicht zu er- 
zielen ist, die Teilung in gleiche Teile die Regel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.