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Art. 290. (267.)
In den Fällen der Art. 173, 175 müssen die Erklärungen des Gewerken und der
Gläubiger öffentlich beurkundet oder öffentlich beglaubigt sein.
In dem Falle der Art. 173, 174 erfolgt der Verkauf des Anteils im Wege der
Zwangsversteigerung unbeweglicher Sachen.
Ein unverkäuflicher Anteil wird in den Fällen der Art. 174, 175 der Gewerkschaft
im Grundbuche zugeschrieben.
Art. 291. (268.)
Durch einen von einer Mehrheit von wenigstens drei Vierteilen aller Kuxe gefaßten
Beschluß kann, soweit nicht vertragsmäßige Verabredungen entgegenstehen, jede bereits be-
stehende Gewerkschaft sich denjenigen Bestimmungen des vierten Titels, welche nach Art. 285
auf die bestehenden Bergwerke keine Anwendung finden, unterwerfen und insbesondere dit
Kuxe auf die nach Art. 145 zulässige Einteilung mit der Wirkung zurückführen, daß die
neuen Kuxe die Eigenschaft der beweglichen Sachen haben.
Ist bei dem Eintritt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes der Besitz der Kuxe einer
Gewerkschaft dergestalt geteilt, daß der Zurückführung derselben auf die vorbezeichnete
Einteilung außergewöhnliche Schwierigkeiten entgegenstehen, so kann mit Genehmigung des
Oberbergamtes die Zahl der Kuxe auf zehntausend bestimmt werden.
Das Protokoll über die Gewerkenversammlung, in welcher der Beschluß gefaßt wird,
ist notariell aufzunehmen.
Wenn auf gewerkschaftlichen Anteilen Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden
haften, so darf ein solcher Beschluß nur dann ausgeführt werden, wenn diese Gläubiger
entweder vorher abgefunden sind oder in die Ausführung ausdrücklich eingewilligt haben.
Art. 292. (269.)
Soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist, haften den seitherigen Hypotheken-, Grund-
schuld= und Rentenschuldgläubigern die neuen Kuxe, welche an die Stelle der verpfändeten
Anteile treten, in der bisherigen Rangordnung als Pfand.
Die auf den gewerkschaftlichen Anteilen haftenden Hypotheken, Grundschulden und
Rentenschulden und anderen Realansprüche, werden aus dem Grundbuche wörtlich in die
Kuxscheine übertragen.
Die Löschung dieser Einträge erfolgt nach den für die Löschung im Grundbuche maß-
gebenden Vorschriften.
Art. 293. (270.)
Ist ein Anteil nach Art. 292 mit Pfandrechten, welche an die Stelle bisheriger
Oypotheken, Grundschulden und Rentenschulden getreten sind, belastet, so wird der darüber