Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Durch einen von einer Mehrheit von wenigstens drei Vierteilen aller Anteile gefaßten 
Beschluß können die Mitbeteiligten eines solchen Bergwerkes die im vierten Titel des 
gegenwärtigen Gesetzes (Art. 139 bis 174) enthaltene gewerkschaftliche Verfassung annehmen, 
soweit nicht vertragsmäßige Verabredungen entgegenstehen. 
Der Beschluß ist notariell aufzunehmen. 
Art. 297. (274.) 
Auf Fälle, in welchen vor dem 1. Juli 1869 für den Betrieb des Bergbaues Grund 
und Boden eigentümlich oder zur Benützung abgetreten ist, kommen nicht die Art. 180 
bis 191, sondern die bis zum 1. Juli 1869 in Geltung gestandenen Gesetze zur Anwendung. 
Art. 298. (275.) 
Für die Berechnung der Fristen findet die Vorschrift des § 222 Abs. 1 und 2 der 
Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Berichtigung. 
In Ziff. 1 Zeile 10 der Königlichen Verordnung vom 31. August 1910 (GVl. 
S. 796) hat der Vortrag zu lauten: 
„Matrosen?) der staatlichen Schiffahrt auf dem Ammersee und auf der Amper“.
	        
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