Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 56. 893 
Gruppe A: Experimental-Chemie (anorganische und organische), 
Forstliche Chemie, insbesondere chemischer Teil der Forsttechnologie, 
Gruppe B: Mineralogie, Geologie, Gesteinskunde, 
Forstliche Bodenkunde mit den Grundlagen der Agrikulturchemie, 
Gruppe C: Botanik (Morphologie, Systematik), 
Pflanzen-Anatomie, -Physiologie und Pathologie mit einem Abriß vom 
Pflanzenschutz, 
Gruppe D: Zoologie (Biologie und Systematik), 
Naturgeschichte forstlich und jagdlich wichtiger Tiere, insbesondere Forstentomologie, 
Gruppe E: Die Elemente der höheren Mathematik, die Grundzüge der darstellenden Geometrie, 
Geodäsie unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse des Forstwesens, 
Gruppe F: Allgemeine Meteorologie und Klimatologie, die Grundlagen der Wetterprognose. 
§ 5. 
Die Gegenstände der theoretischen Schlußprüfung sind die forstlichen Hauptfächer 
und die juristischen und volks= und staatswirtschaftlichen Nebenfächer, nämlich: 
Gruppe A: Waldbau, 
Forstbenutzung (mit Jagd= und Fischereinutzung) und Forsttechnologie, 
Forstschut, 
Forsteinrichtung mit Zuwachsermittlungslehre, 
Forstliche Statik, 
Forstpolitik und. Forstverwaltungslehre, Geschichte des Forst= und Jagdwesens, 
Forstliche Ingenieurwissenschaften mit Ausschluß der Geodäsie (forstliches Bau- 
wesen, Geländeaufnahme, forstliches Kartierungswesen), 
Gruppe B: Theoretische Volkswirtschaftslehre, praktische Volkswirtschaftslehre (ökonomische 
Politik), 
Finanzwissenschaft, Statistik, 
Gruppe C: Realenzyklopädie der Rechtswissenschaft unter Berücksichtigung des Forstwesens, 
die wichtigsten Materien aus dem bayerischen Staats= und Verwaltungsrecht 
(namentlich die Forst-, Jagd-, Fischerei-, Wasser= und Wege-Gesetzgebung). 
§ 6. 
1 Die Zwischenprüfung und die theoretische Schlußprüfung sind vor Kommissionen 
abzulegen, die bei der Universität München gebildet werden. 
II Der Vorsitzende, dessen Vertreter und die Mitglieder der Kommissionen werden durch 
die Staatsministerien des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten und der Finanzen 
ernannt. 
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