Bezug
der
Sprengstofse.
Zuständigkeit
zur
Annahme 2c.
und
Veraus-
gabung.
Oilsopersonal.
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I. Klasse: Dynamite (Gurdynamit, Sprenggelatine, Gelatinedynamit und ähnliche)
ferner die Chlorat= und Perchloratsprengstoffe der Eisenbahnverkehrsordnung, Anlage C,
I A 2. und 3. Gruppe. (GVBl. 1909 S. 90 ff.)
II. Klasse: Schwarzpulver.
III. Klasse: Handhabungssichere Sprengstoffe der Eisenbahnverkehrsordnung, Anlage C,
I1 A 1. Gruppe.
IV. Klasse: Sprengkräftige Zündmittel (Sprengkapseln, Zündhütchen rc. 2c.).
Dem K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern bleibt vorbehalten,
auch andere Sprengstoffe in die vorbezeichneten Klassen einzureihen.
§ 78 a.
Sprengstoffe I., III. und IV. Klasse (§ 78), welche den Bestimmungen des Spreng-
stoffgesetzes (Reichsgesetzvom 9. Juni 1884 § 1 Abs. 1 und 2, RGl. 1884 S. 61)
unterliegen, dürfen nur auf Grund eines von der zuständigen Polizeibehörde erteilten Er-
laubnisscheines von dem Fabrikanten oder von polizeilich genehmigten und überwachten
Niederlagen der Händler und nur in der durch § 6 und § 24 der Ministerialbekannt=
machung vom 27. Juli 1905 (GVBl. S. 531 ff.) vorgeschriebenen Form und Verpackung
bezogen werden.
§ 7)9.
Zur Annahme der Sprengstoffe, Beförderung in die Aufbewahrungsräume, Auf-
bewahrung, Verausgabung derselben an die Arbeiter und zur Wiederannahme der bei der
Arbeit nicht verwendeten Sprengstoffe sowie zur etwa erforderlichen Umarbeitung von Spreng-
stoffen sind außer dem Betriebsführer nur diejenigen Aufsichtspersonen berechtigt, welche vom
ersteren hiezu schriftlich besonders beauftragt sind.
Die genannten Personen sind für die ordnungs= und vorschriftsmäßige Erledigung
der ihnen nach Abs. 1 übertragenen Angelegenheiten verantwortlich.
Die Namen dieser Personen sind durch Eintragung ins Zechenbuch und dauernden
Aushang bekannt zu machen.
8 80.
Zur Hilfeleistung bei der Beförderung, der Aufbewahrung, Verausgabung und Um—
arbeitung von Sprengstoffen und zu Arbeiten innerhalb der Aufbewahrungsräume dürfen nur
solche Leute verwendet werden, welche dem Betriebsführer als zuverlässig bekannt sind.
Bei diesen Arbeiten ist die Benützung von Feuerzeug und offenem Licht, sowie das
Tabakrauchen strengstens untersagt.