Nr. 61. 913
§ 81.
Zum Besitze von Sprengstoffen der Klassen I, III und IV (§ 78) sind nur solche Arbeiter Besitz von
berechtigt, welche mit der Schießarbeit betraut sind. (Ortsälteste und Schießmeister). Sprengstoffen.
Es ist verboten, andere als die von der Verwaltung eines Bergwerkes gelieferten
Sprengstoffe und Zündmittel auf dieses Vergwerk mitzubringen oder die gelieferten Stoffe
von ihm wegzubringen.
8 82.
Werden auf einem Bergwerke andere Sprengstoffe als Schwarzpulver verwendet, so ist Buchführung.
für jede selbständige Betriebsanlage sowie für jeden Aufbewahrungsraum ein bei jeder Ein-
nahme und Ausgabe nachzutragendes und monatlich abzuschließendes Buch zu führen, das
außer dem Nachweise der Einnahme enthalten muß:
à) die Namen der die Verausgabung und Wiedervereinnahmung bewirkenden Personen,
b) die Namen der Empfänger,
c) den Tag der Verausgabung und Wiedervereinnahmung,
d) die Menge der verausgabten und wiedervereinnahmten Sprengstoffe (Patronen,
Sprengkapseln und Zündhütchen),
e) Jahreszahl und Nummer der verausgabten Patronen (nötigenfalls von der Ver-
packung zu entnehmen).
§ 82 a.
Sprengstoffe, die als Sicherheitssprengstoffe in Bezug auf Schlagwetter= oder Kohlen= Sicherheits-
staubentzündung angesehen und beim Bergwerksbetriebe verwendet werden sollen, dürfen von sprengstoffe
dem Bergwerksbesitzer oder seinen Beauftragten nur unter der Bedingung angeschafft werden,
daß sie von dem Fabrikanten auf einem die Sprengstofflieferung begleitenden Schein durch
die nachstehenden Angaben gekennzeichnet sind:
a) Name des Sprengstoffes mit dem Zusatz „Sicherheitssprengstoff“;
b) Jahreszahl und Nummer der gelieferten Kiste, in der der Sprengstoff verpackt ist;
c) Zusammensetzung des Sprengstoffes in Prozenten, wobei dessen Bestandteile bis
auf 0,5% genau anzugeben sind;
d) Name der Fabrik und der für die Betriebsleitung der Fabrik verantwortlichen
Personen.
8 82b.
Auf Verlangen der Berginspektion hat der Bergwerksbesitzer durch chemische Analyse
ermitteln zu lassen, ob die Zusammensetzung des auf dem Bergwerk vorhandenen Sicherheits—
sprengstoffes von dem Fabrikanten richtig angegeben ist.
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