Nr. 61. 919
VII. Hauerarbeiten.
a) Sprengarbeit.
§ 96.
Die Aufbewahrung von Sprengstoffen an der Verbrauchsstätte (am Arbeitsort) darf Schießkiste.
nur in einer mit sicherem Schloß versehenen Kiste (sogenannte Schießkiste) geschehen, welche
nach Anweisung des Abteilungssteigers an einer geeigneten Stelle in angemessener Entfernung
vom Arbeitsorte aufzustellen ist.
§ 97.
Die Schießkiste muß, so lange sich in ihr Sprengstoffe befinden, sorgfältig ver-
schlossen gehalten werden; der Schlüssel muß in sicherem Verwahr der mit der Schießarbeit
betrauten Personen (Ortsältesten oder Schießmeister) bleiben.
Leere Schießkisten sind unverschlossen zu lassen.
Die Abteilungssteiger haben darauf zu achten, daß die Schießkisten in tadellosem
Zustande sich befinden, und haben dieselben bei ihren Befahrungen regelmäßig zu untersuchen.
§ 98.
Schwarzpulver und handhabungssichere Sprengstoffe dürfen nicht mit den übrigen
Sprengstoffen in derselben Schießkiste, sprengkräftige und sonstige Zündmittel nur dann
mit Sprengstoffen in derselben Schießkiste verwahrt werden, wenn sie durch eine bis an die
Decke hinauf reichende Holzwand von den Sprengstoffen getrennt sind.
8 99.
Das Laden, Besetzen und Zünden der Sprengschüsse darf nur durch die mit der Schieß- Laden und
arbeit betrauten Personen (Ortsältesten oder Schießmeister) oder unter ihrer unmittelbaren Spolbero ,
Aufsicht und Verantwortung geschehen.
Die Schlagpatronen für Sprengstoffe dürfen erst unmittelbar vor ihrer Verwendung
mit der Zündvorrichtung versehen werden.
8 100.
Beim Laden und Besetzen der Sprengschüsse ist die Benützung von eisernen Raum—
nadeln und Stampfern untersagt.
Die Patronen dürfen nur vermittels eines hölzernen Ladestockes in das Bohrloch ein-
geführt werden.
Zum Besetzen der Sprengschüsse ist nur Letten, sandfreier Lehm oder Wasser zu benützen.
Bei Verwendung von Schwarzpulver können außerdem milde Gesteinsarten, welche keine
Funken reißen, verwendet werden.
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