Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Zuständige 
Behörden. 
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Das Verwaltungsstreitverfahren nach § 10 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 
(Röl. S. 860) bemißt sich nach Art. 16—44 des Gesetzes über den Verwaltungs- 
gerichtshof vom 8. August 1878 (GVl. S. 369). 
Die Beschwerde gegen den Beschluß der Distriktspolizeibehörde geht an die Regierung, 
Kammer des Innern, die Beschwerde gegen deren Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof. 
München, den 5. Oktober 1910. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podewils. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrat Dr. von Müller. 
  
Nr. 232731I. 
Bekanntmachung, Stellenvermittler betreffend. 
Kl. Staatsministerium des föniglichen Hauses und des Außern. 
Auf Grund des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (Rl. S. 860) werden 
für gewerbsmäßige Stellenvermittler mit Ausnahme der Stellenvermittler für Bühnenangehörige 
nachstehende Vorschriften erlassen. 
§ 1. 
Die Erlaubnis zum Betriebe des Geschäfts eines Stellenvermittlers wird von der 
Distriktspolizeibehörde erteilt. 
Diese Behörde entscheidet auch über die Zurücknahme der Erlaubnis und die Unter- 
sagung des Gewerbebetriebs. 
Von ihr werden die in § 5 des Stellenvermittlergesetzes bezeichneten Taxen festgesetzt. 
Sie ist die im Sinne des § 7 dieses Gesetzes zuständige Polizeibehörde; als solche 
hat sie Anordnungen über die Vorlegung des Verzeichnisses für die Stellenvermittler im 
allgemeinen oder veranlaßten Falles besondere Anordnungen für die einzelnen Stellenvermittler 
zu erlassen.
	        
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