Nr. 62. 925
Die in dieser Bekanntmachung der Distriktspolizeibehörde zugewiesenen Aufgaben obliegen
in München der Polizeidirektion.
§ 2.
Der Stellenvermittler ist verpflichtet, Geschäftsbücher nach den beigefügten Mustern 1, Buchführung.
2 und 3 ordnungsmäßig zu führen und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. g. 12
Für männliche und weibliche Personen können getrennt Bücher geführt werden.
Stellenvermittler für Schiffsleute haben ein Geschäftsbuch nach Muster 4 zu führen. —
§ 3.
Die Bücher, welche dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen
sein müssen, sind vor dem Gebrauch der Distriktspolizeibehörde vorzulegen.
Findet diese die Bücher in Ordnung, so genehmigt sie ihre Verwendung unter Beidruck
des Amtssiegels, indem sie zugleich auf dem ersten Blatt die Zahl der Seiten vermerkt.
§ 4.
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern der Geschäftsbücher sowie das
Einheften neuer Blätter ist untersagt.
Die Einträge in die Bücher müssen gut leserlich, in deutscher Sprache und mit Tinte
geschrieben sein; sie dürfen nicht durch Ausschaben oder in sonstiger Weise unleserlich gemacht
werden.
§ 5.
Bücher, die nicht mehr benützt werden, sind unter Angabe des Datums abzuschließen
und der Distriktspolizeibehörde vorzulegen, welche sie nach Bestätigung des Abschlusses zur
Aufbewahrung an den Stellenvermittler zurückzugeben hat.
Nach dem Abschluß dürfen weitere Einträge nicht gemacht werden.
Die Bücher dürfen nur mit Genehmigung der Distriktspolizeibehörde ganz oder teil-
weise vernichtet werden.
Die Bestimmungen in den vorstehenden drei Absätzen gelten auch für den Fall der
Einstellung des Geschäftsbetriebs, jedoch mit der Maßgabe, daß die Bücher der Distrikts-
polizeibehörde ausgehändigt werden können.
§ 6.
Die dem Stellenvermittler erteilten Aufträge — und zwar jeder einzelne — sind in
die Bücher 1 und 2, die Abschlüsse von Vermittlungen in das Buch 3 alsbald, wenn
möglich im Laufe des Tages, an welchem die Aufträge eingehen oder die Abschlüsse erfolgen,
für das Kalenderjahr in fortlaufender Reihenfolge deutlich, vollständig und wahrheitsgetreu
einzutragen.
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