Nr. 62. 929
8 18.
Der Stellenvermittler ist verpflichtet, den Beauftragten der Polizeibehörde jederzeit Zutritt Pflichten gegen
in seine Geschäftsräume zu gestatten, ihnen die Geschäftsbücher, sonstige Geschäftspapiere wbrnuanl
sowie Zeugnisse und Gegenstände seiner Kunden vorzuzeigen und jede auf den Geschäftsbetrieb «
bezügliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen.
§ 19.
Innerhalb der ersten 8 Tage eines jeden Monats hat der Stellenvermittler der Distrikts= Tätigkeits-
polizeibehörde einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Monat nach einem bestimmten bericht.
Muster in doppelter Fertigung vorzulegen.
Die Distriktspolizeibehörde wird eine Ausfertigung dieses Berichts dem Statistischen
Landesamt in München umgehend einsenden.
8 20.
In den für den Kundenverkehr bestimmten Geschäftsräumen muß der Stellenvermittler Aushang der
an einer in die Augen fallenden, leicht zugänglichen Stelle die gegenwärtigen Vorschriften Vorschriften.
sowie seine Gebührentaxe im großen deutlichen Druck aushängen.
8 21.
Die Vorschriften der gegenwärtigen Bekanntmachung gelten sinngemäß auch für die Herausgeber
Herausgeber von Stellen- und Vakanzenlisten. von Stellen-
Diese dürfen in die Listen nur solche Beschäftigungs-Angebote und -Gesuche aufnehmen, und icchanten
die ihnen von den Beteiligten schriftlich oder telephonisch mit dem Ersuchen um Aufnahme
zugehen.
Beschäftigungs-Angebote und -Gesuche, die in Zeitungen enthalten sind, dürfen sie nur
auf Grund eines schriftlichen Ansuchens des Inserenten in die Listen aufnehmen.
§ 22.
Die Vorschriften treten sofort in Kraft. Ubergangs-
Die Bekanntmachung des K. Staatsministeriums des Innern vom 29. Mai 1901 bestimmungen.
(GVl. S. 435) ist aufgehoben.
Die im Gebrauche befindlichen Geschäftsbücher dürfen nur noch bis zum 31. Dezember 1910
benützt werden. ·
Der Tätigkeitsbericht nach § 19 ist zum ersten Mal für den Monat Januar 1911 zu erstatten.
München, den 6. Oktober 1910.
Dr. rhr. v. Podewils.