Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Die Einträge in die Bücher müssen gut leserlich, in deutscher Sprache und mit Tinte 
geschrieben sein; sie dürfen nicht durch Ausschaben oder in sonstiger Weise unleserlich gemacht 
werden. 
86. 
Bücher, die nicht mehr benützt werden, sind unter Angabe des Datums abzuschließen 
und der Distriktspolizeibehörde vorzulegen, welche sie nach Bestätigung des Abschlusses zur 
Aufbewahrung an den Stellenvermittler zurückzugeben hat. 
Nach dem Abschluß dürfen weitere Einträge nicht gemacht werden. 
Die Bücher dürfen nur mit Genehmigung der Distriktspolizeibehörde ganz oder teil- 
weise vernichtet werden. 
Die Bestimmungen in den vorstehenden drei Absätzen gelten auch für den Fall der 
Einstellung des Geschäftsbetriebs, jedoch mit der Maßgabe, daß die Bücher der Distrikts- 
polizeibehörde ausgehändigt werden können. 
§ 7. 
Die dem Stellenvermittler erteilten Aufträge — und zwar jeder einzelne — sind in 
die Bücher 1 und 2, die Abschlüsse von Vermittlungen in das Buch 3 alsbald, wenn 
möglich im Laufe des Tages, an welchem die Aufträge eingehen oder die Abschlüsse erfolgen, 
für das Kalenderjahr in fortlaufender Reihenfolge deutlich, vollständig und wahrheitsgetren 
einzutragen. 
Die eingegangenen Zahlungen sind sofort in das Geschäftsbuch 3 einzutragen und dem 
Zahler oder Absender zu bestätigen. 
Bei Abschlüssen für länger als einen Monat brauchen nur die Zahlungen für den 
ersten Monat oder das erste Vierteljahr eingetragen zu werden. 
In den Spalten „Bemerkungen“ ist insbesondere zu vermerken, ob bei minderjährigen 
Arbeitnehmern die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt, ob Arbeitsbücher, Zeug- 
nisse und dgl. hinterlegt und wieder ausgehändigt wurden, ob ein Auftrag zurückgenommen 
wurde uff. 
88. 
Der Stellenvermittler hat alle einlaufenden Geschäftsbriefe sowie Abdrücke oder Abschriften 
der auslaufenden Geschäftsbriefe, dann Empfangsbestätigungen, Postscheine und sonstige 
Geschäftsbelege 5 Jahre lang aufzubewahren. 
In besonderen Fällen kann er die Schriftstücke an die Distriktspolizeibehörde mit deren 
Genehmigung aushändigen. · 
89. 
Geschäfts— Die Wahl sowie jede Veränderung der Geschäftsräume ist vor dem Beziehen vom 
raume. Stellenvermittler der Distriktspolizeibehörde anzuzeigen.
	        
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