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Die Einträge in die Bücher müssen gut leserlich, in deutscher Sprache und mit Tinte
geschrieben sein; sie dürfen nicht durch Ausschaben oder in sonstiger Weise unleserlich gemacht
werden.
86.
Bücher, die nicht mehr benützt werden, sind unter Angabe des Datums abzuschließen
und der Distriktspolizeibehörde vorzulegen, welche sie nach Bestätigung des Abschlusses zur
Aufbewahrung an den Stellenvermittler zurückzugeben hat.
Nach dem Abschluß dürfen weitere Einträge nicht gemacht werden.
Die Bücher dürfen nur mit Genehmigung der Distriktspolizeibehörde ganz oder teil-
weise vernichtet werden.
Die Bestimmungen in den vorstehenden drei Absätzen gelten auch für den Fall der
Einstellung des Geschäftsbetriebs, jedoch mit der Maßgabe, daß die Bücher der Distrikts-
polizeibehörde ausgehändigt werden können.
§ 7.
Die dem Stellenvermittler erteilten Aufträge — und zwar jeder einzelne — sind in
die Bücher 1 und 2, die Abschlüsse von Vermittlungen in das Buch 3 alsbald, wenn
möglich im Laufe des Tages, an welchem die Aufträge eingehen oder die Abschlüsse erfolgen,
für das Kalenderjahr in fortlaufender Reihenfolge deutlich, vollständig und wahrheitsgetren
einzutragen.
Die eingegangenen Zahlungen sind sofort in das Geschäftsbuch 3 einzutragen und dem
Zahler oder Absender zu bestätigen.
Bei Abschlüssen für länger als einen Monat brauchen nur die Zahlungen für den
ersten Monat oder das erste Vierteljahr eingetragen zu werden.
In den Spalten „Bemerkungen“ ist insbesondere zu vermerken, ob bei minderjährigen
Arbeitnehmern die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt, ob Arbeitsbücher, Zeug-
nisse und dgl. hinterlegt und wieder ausgehändigt wurden, ob ein Auftrag zurückgenommen
wurde uff.
88.
Der Stellenvermittler hat alle einlaufenden Geschäftsbriefe sowie Abdrücke oder Abschriften
der auslaufenden Geschäftsbriefe, dann Empfangsbestätigungen, Postscheine und sonstige
Geschäftsbelege 5 Jahre lang aufzubewahren.
In besonderen Fällen kann er die Schriftstücke an die Distriktspolizeibehörde mit deren
Genehmigung aushändigen. ·
89.
Geschäfts— Die Wahl sowie jede Veränderung der Geschäftsräume ist vor dem Beziehen vom
raume. Stellenvermittler der Distriktspolizeibehörde anzuzeigen.