Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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81. 
Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, den Aufschlag auf Getreide, Hülsenfrüchte, 
Mehl oder andere Mühlenfabrikate, auf Backwaren, Vieh, Fleisch, Fleischwaren oder Fett 
zurückzuvergüten, wenn die Ausfuhr nach dem 12. Mai 1910 erfolgt. 
§ 2. 
Der Anspruch auf Rückvergütung bleibt insbesondere durch den Nachweis bedingt, daß 
der Aufschlag entrichtet wurde. 
Die Gemeinden können über die Erbringung dieses Nachweises statutarische und orts- 
polizeiliche Vorschriften erlassen. 
München, den 13. Februar 1910. 
Luitpold, 
Prinz von BSayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Englert. 
Nr. 3352)/II. 
Bekanntmachung, das Pfandleihgewerbe und Pfandvermittelungsgewerbe betreffend. 
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern. 
J. 
§ 14 der Bekanntmachung vom 5. November 1906, das Pfandleihgewerbe betreffend, 
(Ges. u. Verordn.-Bl. S. 799) erhält als 2. Satz, § 11 Abs. 1 der Bekanntmachung 
vom 14. Januar 1909, das Pfandvermittelungsgewerbe betreffend, (Ges. u. Verordn.-Bl. 
S. 9) erhält als 3. Satz folgende Ergänzung: 
„Der Gebrauch von Decknamen der Verpfänder unter Weglassung der 
Wohnungsbezeichnung ist zulässig; ausgenommen hievon sind jugendliche Verpfänder.“
	        
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