Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Nr. 234261I. 
Bekanntmachung, Gebührentarif der Stellenvermittler für Bühnenangehörige betreffend. 
K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Äußern. 
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 
(Renl. S. 860) wird bestimmt, daß Stellenvermittler für Bühnenangehörige für die 
Vermittlung einer Stelle nicht mehr als folgende Bruchteile der Gesamtvergütung (Gehalt, 
Spielgeld usw.) eines Bühnenangehörigen als Gebühr erheben dürfen. 
I. Stellenvermittlung für Bühnenangehörige im engeren Sinne, d. h. für Personen, 
die bei der Aufführung dramatischer Werke künstlerisch oder technisch mitwirken. 
A. Bei Engagementsabschlüssen: 
3% wenn die monatliche Vergütung bis 150 MA, 
4% „ „ „ „ mehr als 150 bis 300 , 
5% 7“ » » » « » 300 MA beträgt. 
B. Bei Verträgen für Gastspiele mit Ausnahme der Gastspiele mit unterlegtem 
Engagementsvertrage: 
10% wenn der Bühnenangehörige für die einzelne Vorstellung eine Vergütung von mindestens 
200 K erhält, 
5% wenn er weniger als 200 erhält. 
II. Stellenvermittlung für sonstige Bühnenangehörige bei Engagementsabschlüssen sowie 
bei Gastspielen: v 
5% wenn die monatliche Vergütung bis 600 -x, 
6% „ „ „ „ mehr als 600 M bis 900 M, 
8% » » » » « » 900 M » 1500 A, 
10% „ „ „ „ „ „1500 4 beträgt. 
Die Vergütung wird nach der einzelnen artistischen Nummer (Einzelartist oder Truppe) 
berechnet. 
III. Stellenvermittlung für Orchesterpersonal bei Gewerbebetrieben im Sinne der 
§§ 32 und 33 a R . sowie für technisches und Chorpersonal: 
2% wenn die monatliche Vergütung bis 400 , 
5% » » ,, über 400 MA beträgt.
	        
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