Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Leiter und 
Angestellte. 
Bezeichnung. 
Betriebs- 
räume. 
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Jede in diesen Verhältnissen sich ergebende Anderung ist gleichfalls der Distriktspolizei- 
behörde anzuzeigen. 
§ 2. 
Mit der Anzeige sind ferner alle auf den Stellen= oder Arbeitsnachweis bezüglichen 
Satzungen, Geschäftsordnungen, Gebührentarife und sonstigen für die Errichtung und den 
Betrieb maßgebenden Bestimmungen, einschließlich der Formblätter für die Geschäftsbücher, 
Verzeichnisse und Mitteilungen, in der Folge auch die hierin vorgenommenen Anderungen, 
in fünffacher Ausfertigung der Distriktspolizeibehörde einzureichen. 
Letztere wird 1 Stück dieser Ausfertigungen der K. Regierung, Kammer des Innern, 
und 3 Stück dem K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern vorlegen. 
§ 3. 
Leiter und Angestellte eines Nachweises müssen hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse 
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. 
Sie müssen entlassen werden, wenn sie von der Distriktspolizeibehörde als unzuverlässig 
bezeichnet sind. 
§ 3 des Stellenvermittlergesetzes findet auf sie entsprechende Anwendung. 
Ausnahmen von der Bestimmung in § 3 Abs. 1 des Stellenvermittlergesetzes können 
von der Distriktspolizeibehörde in widerruflicher Weise bewilligt werden. 
8 4. 
Am Hauseingang und am Eingang zu den Betriebsräumen ist die Bezeichnung 
„Stellennachweis“ oder „Arbeitsnachweis“ unter Anfügung eines den Träger des Nach- 
weises kennzeichnenden Zusatzes anzubringen. Die Berufe, für die Stellen vermittelt werden, 
können beigefügt werden. 
Jede andere oder weitere Bezeichnung ist verboten. 
§ 5. 
Der Stellen= oder Arbeitsnachweis darf nicht in Räumen betrieben werden, in denen 
ein Gewerbe ausgeübt wird; auch darf der Zugang zu den Betriebsräumen des Nachweises 
nicht durch Räume erfolgen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird. 
Ausnahmen können von der Distriktspolizeibehörde in widerruflicher Weise bewilligt 
werden. 
Die Distriktspolizeibehörde kann den Geschäftsbetrieb in Häusern, in denen oder in 
deren unmittelbarer Nähe eine Gast= oder Schankwirtschaft oder eine Kleinhandlung mit 
geistigen Getränken sich befindet, verbieten.
	        
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