Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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3. mit der gewerbsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und bei Be- 
hörden wahrzunehmender Geschäfte, insbesondere mit der Abfassung der darauf 
bezüglichen schriftlichen Aufsätze sich befaßt, 
4. als gewerbsmäßiger Vermittlungsagent für Immobiliarverträge, Darlehen und 
Heiraten tätig ist, 
5. e# hat ein Geschäftsbuch nach dem in den Anlagen bezeichneten Muster zu führen. 
a— Diese Bücher sind in den Geschäftsräumen aufzubewahren. 
§ 2. 
Die Bücher, welche dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen 
sein müssen, sind vor dem Gebrauch der Distriktspolizeibehörde des Wohnorts, in München 
der Polizeidirektion, vorzulegen. 
Findet diese die Bücher in Ordnung, so genehmigt sie ihre Verwendung unter Beidruck 
des Amtssiegels, indem sie zugleich auf dem ersten Blatt die Zahl der Seiten vermerkt. 
§ 3. 
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern der Geschäftsbücher sowie das 
Einheften neuer Blätter ist untersagt. 
Die Einträge in die Bücher müssen gut leserlich, in deutscher Sprache und mit Tinte 
geschrieben sein; sie dürfen nicht durch Ausschaben oder in sonstiger Weise unleserlich 
gemacht werden. 
§ 4. 
Geschäftsbücher, die nicht mehr benützt werden, sind unter Angabe des Datums abzu- 
schließen und der Distriktspolizeibehörde vorzulegen, welche sie nach Bestätigung des Ab- 
schlusses zur Aufbewahrung zurückzugeben hat. 
Nach dem Abschluß dürfen weitere Einträge nicht gemacht werden. 
Die Bücher dürfen nur mit Genehmigung der Distriktspolizeibehörde ganz oder teil- 
weise vernichtet werden. 
Die Bestimmungen in vorstehenden drei Absätzen gelten auch für den Fall der Ein- 
stellung des Geschäftsbetriebs, jedoch mit der Maßgabe, daß die Bücher der Distriktspolizei- 
behörde ausgehändigt werden können. 
§ 5. 
Jedes Geschäft muß alsbald in das Buch in fortlaufender Reihenfolge deutlich, voll- 
ständig und wahrheitsgetreu eingetragen werden.
	        
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