Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 63. 947 
86. 
Alle anfallenden Geschäftsbriefe sowie Abdrücke oder Abschriften der auslaufenden Ge- Behandlung 
schäftsbriefe, dann Empfangsbestätigungen, Postscheine und sonstige Geschäftsbelege haben die det Sschests. 
genannten Gewerbetreibenden 5 Jahre lang aufzubewahren. 
Die in 8 1 Ziff. 3 bezeichneten Personen (Rechtsagenten) müssen, wenn beim Ablauf 
der fünfjährigen Frist die Angelegenheit, auf die sich die Schriftstücke beziehen, noch nicht 
erledigt ist, die Schriftstücke bis zur Erledigung der Angelegenheit aufbewahren. 
In besonderen Fällen können die Geschäftspapiere der Distriktspolizeibehörde mit deren 
Genehmigung ausgehändigt werden. 
§ 7. 
Die Geschäftsbücher und Akten sind stets in guter Ordnung zu halten. 
Die Akten oder einzelnen Schriftstücke müssen mit der Nummer des Eintrags im 
Geschäftsbuch versehen sein. 
88. 
Die Wahl sowie jede Veränderung der Geschäftsräume ist unter genauer Bezeichnung Geschäfts— 
der einzelnen Räume der Distriktspolizeibehörde anzuzeigen. räume. 
Am Hauseingang und am Eingang zu den Geschäftsräumen hat der Gewerbetreibende 
seinen Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen mit einer kurzen 
Bezeichnung seines Geschäfts in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. 
89. 
Die genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Beamten der Polizeibehörde Pflichten 
jederzeit Zutritt in ihre Geschäftsräume zu gestatten, ihnen die hinterlegten Gelder, Urkunden, zeurn e 
Bücher, Geschäftspapiere usw. vorzuzeigen und jede auf den Geschäftsbetrieb bezügliche Aus= behörde. 
kunft wahrheitsgemäß zu. erteilen. 
II. Besondere Vorschriften. 
1. Für Vogelhändler. 
8 10. 
Der Vogelhändler hat der Polizeibehörde insbesondere über den Umfang seines Geschäfts 
und über die in den Handel zu bringenden Vogelarten Aufschluß zu geben. * 
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