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2. Für Trödelhändler.
8 11.
Jeder von einem Trödelhändler in seinem Geschäftsbetrieb erworbene Gegenstand muß
mit der der Nummer des Geschäftsbuchs entsprechenden Zahl versehen sein.
Der Trödler ist verpflichtet, diese Gegenstände in besonderen Räumen aufzubewahren,
welche hell oder leicht erhellbar, trocken, gut zu lüften und leicht zugänglich sein müssen.
Die Gegenstände müssen so geordnet sein, daß sie jederzeit leicht aufgefunden werden
können.
§ 12.
Alle schriftlichen Mitteilungen über gestohlene, verlorene oder sonst abhanden gekommene
Gegenstände muß der Trödler nach der Zeitfolge ordnen und 1 Jahr lang aufbewahren.
Gehen ihm solche Mitteilungen durch Umlaufschreiben einer Behörde zu, so hat er die
Kenntnisnahme auf diesem Schreiben unter Beifügung des Datums zu bescheinigen. Auf
Verlangen der Behörde hat er den Inhalt solcher Schreiben in einem besonderen Buche
vorzumerken.
13.
Wenn der Trödler bei dem Betrieb seines Geschäfts Kenntnis von strafbaren Hand-
lungen erhält oder nach den Umständen Grund zu der Vermutung hat, daß eine solche
begangen worden sei, hat er der Polizeibehörde oder den Aufsichts= und Sicherheitsbeamten
sofort Anzeige zu erstatten und, wenn möglich, die Personen und Gegenstände einzuhalten.
Dies gilt namentlich für die Fälle, von denen der Trödler auf dem in § 12 bezeich-
neten Weg oder durch öffentliche Bekanntmachung Kenntnis erhalten hat.
3. Für die in § 1 Ziff. 3 und 4 genannten Gewerbetreibenden.
§ 14.
Diese sind verpflichtet, ihre Firma (Vor= und Familiennamen sowie Geschäfts-Bezeich-
nung), dann jede Anderung derselben der Distriktspolizeibehörde cuzuzeigen. Letztere kann
die Geschäfts-Bezeichnung vorschreiben.
In allen geschäftlichen Angelegenheiten haben sich die bezeichneten Gewerbetreibenden
ausschließlich ihrer Firma zu bedienen. Jede andere oder weitere Bezeichnung ist ihnen
verboten.
15.
Die Beschäftigung von Hilfspersonal (Gehilfen, Lehrlingen) einschließlich der Familien-
angehörigen ist der Distriktspolizeibehörde anzuzeigen.