Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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2. Für Trödelhändler. 
8 11. 
Jeder von einem Trödelhändler in seinem Geschäftsbetrieb erworbene Gegenstand muß 
mit der der Nummer des Geschäftsbuchs entsprechenden Zahl versehen sein. 
Der Trödler ist verpflichtet, diese Gegenstände in besonderen Räumen aufzubewahren, 
welche hell oder leicht erhellbar, trocken, gut zu lüften und leicht zugänglich sein müssen. 
Die Gegenstände müssen so geordnet sein, daß sie jederzeit leicht aufgefunden werden 
können. 
§ 12. 
Alle schriftlichen Mitteilungen über gestohlene, verlorene oder sonst abhanden gekommene 
Gegenstände muß der Trödler nach der Zeitfolge ordnen und 1 Jahr lang aufbewahren. 
Gehen ihm solche Mitteilungen durch Umlaufschreiben einer Behörde zu, so hat er die 
Kenntnisnahme auf diesem Schreiben unter Beifügung des Datums zu bescheinigen. Auf 
Verlangen der Behörde hat er den Inhalt solcher Schreiben in einem besonderen Buche 
vorzumerken. 
13. 
Wenn der Trödler bei dem Betrieb seines Geschäfts Kenntnis von strafbaren Hand- 
lungen erhält oder nach den Umständen Grund zu der Vermutung hat, daß eine solche 
begangen worden sei, hat er der Polizeibehörde oder den Aufsichts= und Sicherheitsbeamten 
sofort Anzeige zu erstatten und, wenn möglich, die Personen und Gegenstände einzuhalten. 
Dies gilt namentlich für die Fälle, von denen der Trödler auf dem in § 12 bezeich- 
neten Weg oder durch öffentliche Bekanntmachung Kenntnis erhalten hat. 
3. Für die in § 1 Ziff. 3 und 4 genannten Gewerbetreibenden. 
§ 14. 
Diese sind verpflichtet, ihre Firma (Vor= und Familiennamen sowie Geschäfts-Bezeich- 
nung), dann jede Anderung derselben der Distriktspolizeibehörde cuzuzeigen. Letztere kann 
die Geschäfts-Bezeichnung vorschreiben. 
In allen geschäftlichen Angelegenheiten haben sich die bezeichneten Gewerbetreibenden 
ausschließlich ihrer Firma zu bedienen. Jede andere oder weitere Bezeichnung ist ihnen 
verboten. 
15. 
Die Beschäftigung von Hilfspersonal (Gehilfen, Lehrlingen) einschließlich der Familien- 
angehörigen ist der Distriktspolizeibehörde anzuzeigen.
	        
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