Buchführung.
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Nr. 2378711.
Bekanntmachung, Geschäftsbetrieb der Versteigerer betreffend.
fl. Ilaatsministerinm des Königlichen Hauses und des Außern.
Auf Grund der §§ 35 Abs. 3, 38 Abs. 1 und 4 der Gewerbeordnung, des § 367
Ziff 16 Reichs-Straf-G. B. und des Art. 137 Polizei-Straf-G.B. wird bestimmt:
§ 1.
Der Versteigerer (Auktionator) hat ein Geschäftsbuch nach dem anliegenden Muster zu
führen und in den Geschäftsräumen aufzubewahren.
Die zuständige Distriktspolizeibehörde kann geringfügige Anderungen oder die Bei-
fügung weiterer Spalten in den Geschäftsbüchern anordnen.
§ 2.
Die Bücher, welche dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen
sein müssen, sind vor dem Gebrauch der Distriktspolizeibehörde des Wohnorts, in München
der Polizeidirektion, vorzulegen.
Findet diese die Bücher in Ordnung, so genehmigt sie ihre Verwendung unter Beidruck
des Amtssiegels, indem sie zugleich auf dem ersten Blatt die Zahl der Seiten vermerkt.
§ 3.
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern der Geschäftsbücher sowie
das Einheften neuer Blätter ist untersagt.
Die Einträge in die Bücher müssen gut leserlich, in deutscher Sprache und mit Tinte
geschrieben sein; sie dürfen nicht durch Ausschaben oder in sonstiger Weise unleserlich
gemacht werden.
§ 4.
Geschäftsbücher, die nicht mehr benützt werden, sind unter Angabe des Datums ab-
zuschließen und der Distriktspolizeibehörde vorzulegen, welche sie nach Bestätigung des Ab-
schlusses zur Aufbewahrung an den Versteigerer zurückzugeben hat.
Nach dem Abschluß dürfen weitere Einträge nicht gemacht werden.
Die Bücher dürfen nur mit Genehmigung der Distriktspolizeibehörde ganz oder teil-
weise vernichtet werden.
Die Bestimmungen in vorstehenden drei Absätzen gelten auch für den Fall der Ein-
stellung des Geschäftsbetriebs, jedoch mit der Maßgabe, daß die Bücher der Distriktspolizei=
behörde ausgehändigt werden können.