Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Nr. 3682/II. 
Bekanntmachung, die Berichtigung und Vervollständigung der Handelsregister betreffend. 
K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Auhern. 
fl. Staatsministerium der Instiz. 
§ 6 der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1900 (Ges. u. Verordn.-Bl. 1901 
S. 6) erhält folgende Fassung: 
„Die Gemeindebehörden haben bis zum Schluß eines jeden Vierteljahres 
nach An= und Abmeldungen gesonderte Listen anzulegen, aus denen der Name 
und Wohnort der Gewerbetreibenden sowie die nähere Bezeichnung des Gewerbe- 
betriebs und der Tag der Anmeldung oder Abmeldung zu entnehmen sind. Die 
Listen sind in Tabellenform anzulegen; die Tabellen haben je eine ausgiebige 
Spalte für etwaige Bemerkungen zu enthalten. 
In die Anmeldeliste werden diejenigen Personen nicht aufgenommen, deren 
Geschäftsbetrieb nicht über den Umfang des Handwerks oder Kleingewerbes 
hinausgeht. 
Die Anmeldelisten sind am Schlusse eines jeden Vierteljahres derjenigen 
Handelskammer zu übersenden, in deren Bezirk die Gemeinde liegt. In dem 
gleichen Zeitpunkt sind die Abmeldelisten demjenigen Registergericht zu übersenden, 
in dessen Bezirk die Gemeinde liegt."“ 
München, den 13. Februar 1910. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Miltner. 
Nr. 3682/II. 
Bekanntmachung, die Gewerbe-An= und Abmeldungen betreffend. 
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern. 
fi. Staatsministerium der Finanzen. 
J. 
8 8 der Bekanntmachung vom 12. Januar 1900, die Anzeigen über den Gewerbe— 
betrieb betreffend, (Ges. u. Verordn -Bl. S. 26) erhält folgende Fassung: 
„Die Gemeindebehörden sind verbunden, allmonatlich den zuständigen Rent- 
ämtern Mitteilung von sämtlichen Gewerbs-Zu= und Abgängen zu machen (Ar- 
tikel 6 Abs. 3 des Gewerbsgesetzes vom 30. Jannar 1868).
	        
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