Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 64. 967 
(4) Höchstes Rohgewicht eines Behälters 
mit Zündhütchen untera 200 Kilogramm, 
mit Zündungen unter c und 150 „ 
(5) Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Nichtsprengkräftige Zün- 
dungen. Ib.“" tragen. 
Nr. le. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung 
unterstützende Gase entwickeln. 
Im Abschnitt A. Verpackung. Abs. (2) b werden am Ende des ersten Satzes die 
Worte „mit verlötetem Blecheinsatz“ ersetzt durch: · 
mit einem gegen Eindringen von Wasser gedichteten Blecheinsatz. 
Nr. VI. Fäulnisfähige Stoffe. 
Eingangsbestimmungen. 
1. Ziffer 1 wird gefaßt: 
1. Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder und Abfälle von beiden, frische 
Hörner und Klauen und frische Knochen, sowie andere nicht zum menschlichen 
Genusse geeignete oder nicht zur Verarbeitung zu menschlichen Genußmitteln 
bestimmte fäulnisfähige oder übelriechende tierische Stoffe, soweit sie nicht in den 
folgenden Absätzen genaunt sind. 
2. In der Ziffer 3 werden die Worte: 
„abgepreßter Talg“ 
gestrichen. . 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 6. Oktober 1910. 
J. V. 
Staatsrat Dr. Frhr. v. Schachy. 
  
  
—— 
Nr. 416à24. 
Bekanntmachung über die Einfuhr von Schlachtrindvieh, Schlachtschafen und Schlachtschweinen 
aus Osterreich-Ungarn. 
##. Staatsministerium des Junern. 
Im Hinblick auf den Stand der Maul= und Klauenseuche in der Bukowina und in 
den ungarischen Komitaten Kronstadt (Brassé), Häromszék, Csik, Fogaras,
	        
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