Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

970 
§ 2. 
Geltungsbereich der Vorschriften. 
1 Für die von der Staatseisenbahnverwaltung oder von der Verwaltung einer dem 
öffentlichen Verkehre dienenden Privateisenbahn betriebenen Grubenanschlußbahnen haben die 
Vorschriften dieser Verwaltungen, für die übrigen Grubenanschlußbahnen die gegenwärtigen 
Vorschriften Anwendung zu finden. 
à Wird eine Grubenanschlußbahn von Unternehmungen mitbenützt, die nicht dem Berg- 
gesetze unterstehen, so unterliegt auch der Verkehr dieser Unternehmungen, soweit er sich auf 
der Grubenanschlußbahn bewegt, den gegenwärtigen Vorschriften. 
Die Herstellung solcher Anschlüsse an Grubenanschlußbahnen bedarf der baupolizeilichen 
Genehmigung der K. Eisenbahndirektion und der Genehmigung zum Betriebe seitens des 
K. Oberbergamtes. 
3.Die bisher erlassenen besonderen Betriebsvorschriften für bestehende Grubenanschluß- 
bahnen werden mit Inkrafttreten der gegenwärtigen Vorschriften außer Wirksamkeit gesetzt. 
§ 3. 
Befristungen. 
1 Fehlen auf einer Bahn einzelne der im folgenden vorgesehenen Einrichtungen, so 
können für ihre Aus= oder Durchführung vom K. Oberbergamte Fristen bewilligt werden. 
à Befristungen, die auf Grund der bisherigen Vorschriften bewilligt sind, behalten ihre 
Gültigkeit. 
8 4. 
Ausnahmen. 
In Berücksichtigung besonderer Verhältnisse können für einzelne Bahnstrecken, Stationen, 
Fahrzeuge, Züge oder Zuggattungen vom K. Oberbergamte Abweichungen zugestanden werden. 
8 5. 
Aufsichtsbehörden. 
Die von Werksverwaltungen betriebenen Grubenanschlußbahnen stehen (vgl. die Ent— 
schließung des K. Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten vom 24. Januar 1910, 
Ausübung der staatlichen Aufsicht über Privateisenbahnen betr., § 125. Amtsblatt der Staats- 
ministerien des Königlichen Hauses und des Außern und des Innern 1910 S. 250]) 
unter der polizeilichen Aufsicht der Bergbehörden. Die Anschlußstelle an die Gleise des 
öffentlichen Verkehrs muß durch eine Tafel mit der Aufschrift „Grenze der Grubenanschluß- 
bahn“ bezeichnet sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.