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§ 2.
Geltungsbereich der Vorschriften.
1 Für die von der Staatseisenbahnverwaltung oder von der Verwaltung einer dem
öffentlichen Verkehre dienenden Privateisenbahn betriebenen Grubenanschlußbahnen haben die
Vorschriften dieser Verwaltungen, für die übrigen Grubenanschlußbahnen die gegenwärtigen
Vorschriften Anwendung zu finden.
à Wird eine Grubenanschlußbahn von Unternehmungen mitbenützt, die nicht dem Berg-
gesetze unterstehen, so unterliegt auch der Verkehr dieser Unternehmungen, soweit er sich auf
der Grubenanschlußbahn bewegt, den gegenwärtigen Vorschriften.
Die Herstellung solcher Anschlüsse an Grubenanschlußbahnen bedarf der baupolizeilichen
Genehmigung der K. Eisenbahndirektion und der Genehmigung zum Betriebe seitens des
K. Oberbergamtes.
3.Die bisher erlassenen besonderen Betriebsvorschriften für bestehende Grubenanschluß-
bahnen werden mit Inkrafttreten der gegenwärtigen Vorschriften außer Wirksamkeit gesetzt.
§ 3.
Befristungen.
1 Fehlen auf einer Bahn einzelne der im folgenden vorgesehenen Einrichtungen, so
können für ihre Aus= oder Durchführung vom K. Oberbergamte Fristen bewilligt werden.
à Befristungen, die auf Grund der bisherigen Vorschriften bewilligt sind, behalten ihre
Gültigkeit.
8 4.
Ausnahmen.
In Berücksichtigung besonderer Verhältnisse können für einzelne Bahnstrecken, Stationen,
Fahrzeuge, Züge oder Zuggattungen vom K. Oberbergamte Abweichungen zugestanden werden.
8 5.
Aufsichtsbehörden.
Die von Werksverwaltungen betriebenen Grubenanschlußbahnen stehen (vgl. die Ent—
schließung des K. Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten vom 24. Januar 1910,
Ausübung der staatlichen Aufsicht über Privateisenbahnen betr., § 125. Amtsblatt der Staats-
ministerien des Königlichen Hauses und des Außern und des Innern 1910 S. 250])
unter der polizeilichen Aufsicht der Bergbehörden. Die Anschlußstelle an die Gleise des
öffentlichen Verkehrs muß durch eine Tafel mit der Aufschrift „Grenze der Grubenanschluß-
bahn“ bezeichnet sein.