Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 65. 971 
86. 
Betriebseröffnung. 
Der Betrieb auf der Grubenanschlußbahn darf erst eröffnet werden, nachdem die Ab- 
nahmeprüfung durch die K. Eisenbahndirektion vorgenommen und die Betriebserlaubnis von 
der K. Berginspektion erteilt worden ist. 
87. 
Anderungen. 
1 Anderungen an Bahnanlagen dürfen nur auf Grund baupolizeilicher Bewilligung 
der K. Eisenbahndirektion vorgenommen werden. 
2 Sonstige Anderungen bedürfen der Aufnahme in den Betriebsplan und der Ge- 
nehmigung der Berginspektion. 
88. 
Bahnanlagen. 
1. Zu den Bahnanlagen gehören alle beim Baue einer Bahn vorkommenden Anlagen, 
einschließlich der Betriebseinrichtungen, aber ausschließlich der Fahrzeuge. Unterschieden 
werden die Bahnanlagen der freien Strecke und der Stationen. 
2 Stationen sind die Betriebsstellen, auf denen Züge regelmäßig anhalten. 
3. Hauptgleise sind die Gleise, die von geschlossenen Zügen im regelmäßigen Betriebe 
befahren werden mit Ausnahme der nur von einzeln fahrenden Lokomotiven benützten Gleise. 
Die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung durch die Bahnhöfe sind durch- 
gehende Hauptgleise. 
4 Alle nicht zu den Hauptgleisen zählenden Gleise sind Nebengleise. 
II. Fahrzeuge. 
§ 9. 
Beschaffenheit und Unterhaltung im allgemeinen. 
1 Die vorhandenen Fahrzeuge müssen so beschaffen und unterhalten sein, daß sie mit 
der größten dafür zugelassenen Geschwindigkeit ohne Gefahr bewegt werden können. 
* Die Bauart und das Gewicht der Fahrzeuge muß den Steigungs= und Krümmungs- 
verhältnissen der Bahn und der Tragfähigkeit des Gleises entsprechen. 
3 Die festen und die losen Teile der Fahrzeuge dürfen die Umgrenzung des lichten 
Raumes der Bahn nicht überragen. 
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