972
4 Bremskurbeln müssen so eingerichtet sein, daß die Bremsen durch Drehen der Kurbel
nach rechts angezogen werden.
5 Tenderlokomotiven, Tender und Triebwagen müssen mit einer Handbremse versehen
sein, auch wenn sie andere Bremsvorrichtungen haben.
à-Die von der Werksverwaltung neu beschafften Fahrzeuge müssen den von der
K. Berginspektion genehmigten Plänen entsprechend gebaut sein. Sie dürfen erst in Betrieb
genommen werden, nachdem sie amtlich untersucht und sicher befunden worden sind.
8 10.
Untersuchung.
1. Auf die Kessel der Dampflokomotiven und Triebwagen finden die Bestimmungen der
Königlichen Verordnung, betreffend die Anlegung und den Betrieb von Dampfkesseln und
Dampfgefäßen vom 24. November 1909 (GVBl. S. 861) nebst den zugehörigen Bekannt—
machungen Anwendung.
2 Lokomotiven und Triebwagen, Tender und Wagen sind mindestens alle drei Jahre
gründlich zu untersuchen. Die Untersuchung muß sich auf alle Teile erstrecken. Dabei sind
die Kesselverkleidung, die Lager und die Federn abzunehmen und die Radsätze herauszunehmen.
3Der Tag der letzten Untersuchung ist an beiden Seiten der Fahrzeuge vorzumerken.
lber das Ergebnis der Untersuchung ist ein Buch zu führen, das auf Verlangen
jederzeit der K. Berginspektion vorzulegen ist.
11.
Behandlung entgleister Fahrzenge.
1 Entgleiste Fahrzeuge dürfen erst wieder in Benützung genommen werden, nachdem sie
untersucht und die wahrgenommenen Mängel behoben sind.
2. Gehören die entgleisten Wagen zum Wagenpark einer dem öffentlichen Verkehre dienenden
Bahn, so ist in jedem Falle die Anschlußstation sofort zu verständigen.
III. Bahnbetrieb.
8 12.
Eisenbahnbetriebsbeamte.
1 Die auf einer Grubenanschlußbahn dienstleistenden Eisenbahnbetriebsbeamten der Staats-
eisenbahnverwaltung oder der Verwaltung einer dem öffentlichen Verkehre dienenden Privat-
eisenbahn gelten auch im Bereiche der Grubenanschlußbahn als Eisenbahnbetriebsbeamte.