Nr. 65. 973
2 Von dem Personal der Werksverwaltung sind Eisenbahnbetriebsbeamte:
1. die die Unterhaltung und den Betrieb der Grubenanschlußbahn leitenden und
beaufsichtigenden Beamten,
die Stationsvorsteher,
die Bahnmeister,
die Rottenführer,
die Signal= und Weichensteller,
die Bahn= und Schrankenwärter,
die Zugbegleitbeamten,
die Lokomotivführer und Heizer,
die Rangier= und Wagenmeister.
3.Die von der Werksverwaltung aufgestellten Betriebsbeamten müssen mindestens 21 Jahre
alt und unbescholten sein, auch die Eigenschaften und die Befähigung besitzen, die ihr Dienst
erfordert. Sie sind von der Werksverwaltung der K. Berginspektion namhaft zu machen und
dürfen den Dienst erst übernehmen, nachdem die K. Berginspektion ihre Befähigung für den
Dienst anerkannt hat. Die K. Berginspektion kann die sofortige Entfernung ungeeigneter
Personen aus dem Betriebsdienste verfügen und nötigenfalls den Bahnbetrieb solange ein-
stellen, bis geeignete Personen angenommen sind.
“ Die Werksverwaltung hat die Betriebsbeamten in der zur gesicherten Durchführung
des Betriebs erforderlichen Anzahl anzustellen.
5. Die Werksverwaltung hat den Betriebsbeamten schriftliche oder gedruckte Anweisungen
über ihre dienstlichen Pflichten einzuhändigen. Diese Dienstanweisungen bedürfen der Geneh-
migung der K. Berginspektion. Die Betriebsbeamten sind für die Befolgung der Dienst-
anweisungen verantwortlich. Wenn Zugpersonal der Werksverwaltung auch Gleise der dem
öffentlichen Verkehre dienenden Anschlußstation befährt, muß es mit den Signalvorschriften
der Verwaltung, zu der die Station gehört, ebenfalls vertraut sein und diese Vorschriften
bei der Ein= und Ausfahrt und während des Aufenthaltes in der Anuschlußstation beachten.
6.Die Betriebsbeamten haben im Dienste ein Dienstabzeichen zu führen und eine richtig
gehende Uhr bei sich zu tragen.
JFmP
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Unterhaltung, Untersuchung und Bewachung der Bahn.
1 Die Bahn ist so zu unterhalten, daß jede Strecke ohne Gefahr mit der größten für
sie zugelassenen Geschwindigkeit befahren werden kann.