Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 65. 973 
2 Von dem Personal der Werksverwaltung sind Eisenbahnbetriebsbeamte: 
1. die die Unterhaltung und den Betrieb der Grubenanschlußbahn leitenden und 
beaufsichtigenden Beamten, 
die Stationsvorsteher, 
die Bahnmeister, 
die Rottenführer, 
die Signal= und Weichensteller, 
die Bahn= und Schrankenwärter, 
die Zugbegleitbeamten, 
die Lokomotivführer und Heizer, 
die Rangier= und Wagenmeister. 
3.Die von der Werksverwaltung aufgestellten Betriebsbeamten müssen mindestens 21 Jahre 
alt und unbescholten sein, auch die Eigenschaften und die Befähigung besitzen, die ihr Dienst 
erfordert. Sie sind von der Werksverwaltung der K. Berginspektion namhaft zu machen und 
dürfen den Dienst erst übernehmen, nachdem die K. Berginspektion ihre Befähigung für den 
Dienst anerkannt hat. Die K. Berginspektion kann die sofortige Entfernung ungeeigneter 
Personen aus dem Betriebsdienste verfügen und nötigenfalls den Bahnbetrieb solange ein- 
stellen, bis geeignete Personen angenommen sind. 
“ Die Werksverwaltung hat die Betriebsbeamten in der zur gesicherten Durchführung 
des Betriebs erforderlichen Anzahl anzustellen. 
5. Die Werksverwaltung hat den Betriebsbeamten schriftliche oder gedruckte Anweisungen 
über ihre dienstlichen Pflichten einzuhändigen. Diese Dienstanweisungen bedürfen der Geneh- 
migung der K. Berginspektion. Die Betriebsbeamten sind für die Befolgung der Dienst- 
anweisungen verantwortlich. Wenn Zugpersonal der Werksverwaltung auch Gleise der dem 
öffentlichen Verkehre dienenden Anschlußstation befährt, muß es mit den Signalvorschriften 
der Verwaltung, zu der die Station gehört, ebenfalls vertraut sein und diese Vorschriften 
bei der Ein= und Ausfahrt und während des Aufenthaltes in der Anuschlußstation beachten. 
6.Die Betriebsbeamten haben im Dienste ein Dienstabzeichen zu führen und eine richtig 
gehende Uhr bei sich zu tragen. 
JFmP 
8 13. 
Unterhaltung, Untersuchung und Bewachung der Bahn. 
1 Die Bahn ist so zu unterhalten, daß jede Strecke ohne Gefahr mit der größten für 
sie zugelassenen Geschwindigkeit befahren werden kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.