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2 Die Bahn muß mindestens jeden dritten Tag einmal auf ihren ordnungsmäßigen
Zustand untersucht werden. Nach Elementarereignissen ist die Bahn vor der nächsten Fahrt
zu untersuchen. Der Name des mit der Bahnuntersuchung Beauftragten ist im Zechenbuche
einzutragen.
3. Zur Untersuchung der Bahn dürfen Frauen nicht verwendet werden.
4Gefahrdrohende Stellen sind während des Verkehrens der Züge zu beaufsichtigen.
5 Die Wegschranken sind vor Ankunft der Züge zu schließen und nach der Vorüber-
fahrt sofort wieder zu öffnen. Vor dem Schließen von Zugschranken ist zu läuten.
#l Wegübergänge dürfen durch Rangierbewegungen nicht länger gesperrt werden, als
dies für den Rangierbetrieb unbedingt notwendig ist. Verkehrsreiche Wegübergänge sind
während des Rangierens auf Anordnung der K. Berginspektion zu überwachen, wenn sie
nicht mit Schranken versehen sind.
7. Bahn= und Schrankenwärter müssen mit den Mitteln zur Erteilung von Langsam-
fahr= und Haltsignalen an die Züge ausgerüstet sein.
§ 14.
Freihalten des Bahnkörpers.
Die Gleise sind von lagernden Gegenständen mindestens bis zu der für die Bahn
festgesetzten Umgrenzung des lichten Raumes einschließlich des vorgeschriebenen Spielraumes
frei zu halten.
28 15.
Kennzeichnung mangelhafter oder unfahrbarer Bahnstrecken.
1. Bahnstrecken, wo die für gewöhnlich zugelassene Fahrgeschwindigkeit ermäßigt werden
muß, sind durch Signale kenntlich zu machen.
2. Unfahrbare Strecken sind, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale
abzuschließen.
§ 16.
Beleuchtung der Bahnanlagen.
1 Die Übergänge der verkehrsreichen Wege sind bei Dunkelheit zu beleuchten, solange
die Schranken geschlossen sind.
2 Bei Nachtbetrieb sind die Bahnsteige, Ladestellen, Schiebebühnen usw. in ausreichendem
Maße zu beleuchten.
à-Die für die Dunkelheit vorgeschriebenen Signale (die Nachtsignale) sind mit dem
Eintritte der Dämmerung ohne Rücksicht auf Mondschein oder künstliche Beleuchtung bis
zum Eintritte voller Tageshelle anzuwenden. Sie sollen auch bei Tage angewendet werden,