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wenn die Tagsignale infolge von Nebel, Schneegestöber oder dgl. auf 100 m nicht mehr
deutlich erkennbar sind.
§ 17.
Grundstellung der Weichen.
Für alle Weichen ist eine bestimmte Grundstellung vorzuschreiben. Die Weichen sind
sofort wieder in die Grundstellung zu verbringen, nachdem sie in der anderen Stellung
befahren worden sind; kehrt ein Fahrzeug sofort wieder über die Weiche zurück, so ist die
Rückkehr des Fahrzeuges abzuwarten und sodann die Weiche wieder in die Grundstellung
zu verbringen.
§ 18.
Stillstehende Fahrzeuge.
Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern.
2 Lokomotiven und Triebwagen müssen, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungs-
fähig sind, beaufsichtigt werden.
§ 19.
Fahrplan und Fahrordnung.
1 Für jede Grubenanschlußbahn, auf der Züge regelmäßig verkehren, ist für jede Fahr-
planperiode ein Fahrplan aufzustellen und durch die Werksverwaltung den Betriebsbeamten
in Abschrift mitzuteilen. Der Fahrplan wird von der Werksverwaltung aufgestellt; er
unterliegt der Genehmigung der K. Berginspektion, die sich mit der Verwaltung der Bahn
zu benehmen hat, an welche die Grubenbahn anschließt.
3 Der Fahrplan der Züge, bei denen Personenbeförderung zugelassen wird, ist an den
Stationen öffentlich anzuschlagen.
3 Für Stationen mit mehreren Hauptgleisen ist eine Fahrordnung aufzustellen, in der
für jeden Zug das Gleis vorgeschrieben ist, das er zu benützen hat. Den Betriebsbeamten
ist eine Abschrift der Fahrordnung auszuhändigen. Die Fahrordnung unterliegt der Ge-
nehmigung der K. Berginspektion.
Von der Fahrordnung darf nur in Ausnahmefällen unter Verantwortung des Stations-=
vorstehers abgewichen werden.
8 20.
Begriff, Gattung und Stärke der Züge.
1. Züge sind die auf die freie Strecke übergehenden, aus mehreren Fahrzeugen bestehenden
Züge, einzeln fahrenden Lokomotiven und Triebwagen.