Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Monats Februar verlängert. Eine weitere Verlängerung der Frist nach § 8 
Abs. 3 dieser Verordnung ist nicht zulässig. 
München, den 13. Februar 1911. 
Luitpold, 
Prinz vo#n Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr v. Srettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat Kahr. 
Nr. 3004 à3. 
Bekanntmachung, die Vereinigung der Gemeinden Ettenberg und Landschellenberg, 
K. Bezirksamts Berchtesgaden, betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Gemäß Art. 4 Abs. I der rechtsrheinischen Gemeindeordnung wird im Einverständnis 
mit den K. Staatsministerien der Justiz, des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten 
und der Finanzen genehmigt, daß die Gemeinden Ettenberg und Landschellenberg, 
K. Bezirksamts Berchtesgaden, mit Wirkung vom 1. März 1911 an zu einer Gemeinde 
unter dem Namen Landschellenberg vereinigt werden. 
Von Anderung der Steuergemeinden wird Umgang genommen. 
München, den 5. Februar 1911. 
Dr. v. Brettreich. 
Nr. 4571. 
Bekanntmachung, die zuusführungebestimmunge T Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909 
etreffend. 
#f. Staatsministerium der Finanzen. 
Laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Januar 1911 — Zentralblatt 
für das Deutsche Reich 1911 S. 28 — hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 
15. Dezember 1910 beschlossen, daß als der Betrag, zu dem Aktien ausgegeben werden 
(§4 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze)h, in den Fällen, in 
denen es sich nicht um die Ausgabe von Aktien gegen Barzahlung handelt, der Gesamtwert 
der Gegenleistungen (Sacheinlagen) anzusehen ist. 
München, den 8. Februar 1911. 
Dr. v. Pfaff.
	        
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