Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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eseh= und Perordnungs 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 11. 
München, den 20. Februar 1911. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Inhal t: 
Bekauntmachung vom 11. Februar 1011, das Pfandleihgewerbe betreffsend. Bekanntmachung vom 
11. Februar 1011, das Pfandvermittlungsgewerbe betreffend. — Bekauntmachung vom 15. Februar 1911 
über die Ginfuhr von Schlachtrindvieh, Schlachtschafen und Schlachtschweinen aus ÖOsterreich Ungarn. 
Bekanntmachung vom 15. Februar 1911. Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Jnhaber be 
treffend. Hofdienst Nachrichten. 
  
Nr. 3751 II. 
Bekanntmachung, das Pfandleihgewerbe betreffend. 
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aubern. 
Auf Grund des § 34 Abs. 1 und 2 sowie des § 38 Abs. 1 und 2 der Gewerbe- 
ordnung (Reichsgesetzblatt 1900 S. 871), dann auf Grund des § 360 Ziff. 12 des 
Strafgesetzbuches und Art. 2 Ziff. 3 des Polizeistrafgesetzouches werden über den Umfang 
der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher folgende 
Vorschriften erlassen. 
§ 1. 
Die Erlaubnis zum Betrieb des Geschäfts eines Pfandleihers wird von der Distrikts Erlanbnis, 
polizeibehörde erteilt. Zuständigkeit. 
Diese Behörde entscheidet auch über die Zurücknahme der Erlaubnis und die Unter- 
sagung des Gewerbebetriebs 
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