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des Bezirkstierarztes kann die Distriktspolizeibehörde im Benehmen mit dem Bezirkstierarzt
auch andere entsprechend gqualifizierte Tierärzte mit der Untersuchung betrauen. Von dieser
Befugnis ist im Interesse der raschen Erledigung und der Verbilligung
der Untersuchungen möglichst ausgedehnter Gebrauch zu machen.
§ 8.
1 Für die rechtzeitige Beiziehung des Tierarztes (§§ 2, 7) haben die Einbringer oder
die Empfänger des Geflügels Sorge zu tragen.
I1 Diesen fallen auch die Kosten der tierärztlichen Untersuchung zur Last.
§ 9.
1 Bei der tierärztlichen Untersuchung (§8 2, 6) ist den aus dem Eisenbahn-Fahrplan
sich ergebenden Bedürfnissen und den sonstigen örtlichen Eisenbahnbetriebsverhältnissen weit-
möglichst Rechnung zu tragen.
I Die endgültige Feststellung der Geflügelcholera ist tunlichst auf die mikroskopische Blut-
untersuchung und die Blutimpfung auf ältere Tauben zu gründen.
III Bei der Zurückweisung von verseuchtem, seuchen= oder ansteckungsverdächtigem Geflügel
an der Grenze ist nach §§ 11, 12 der Bekanntmachung vom 25. Februar 1906 (GVBl.
S. 53), bei der Feststellung eines Seuchenfalles an eingeführtem Geflügel nach erfolgtem
Grenzübertritt nach § 13 a. a. O. zu verfahren.
8 10.
1 Auf das im Post= oder Reiseverkehr und auf das über See eingehende Geflügel finden
die §8 1 bis 9 keine Anwendung. Das Gleiche gilt bis auf weiteres für lebendes
Geflügel, das durch das Reichsgebiet in das Ausland durchgeführt wird.
1 Für Geflügeltransporte im Grenzverkehr, die aus weniger als 100 Stück bestehen,
wird die tierärztliche Untersuchung nach §§ 2, 6 bis auf weiteres nachgelassen. Für Tauben
wird die tierärztliche Untersuchung nach § 6 bis auf weiteres auch außerhalb des Grenz-
verkehrs nachgelassen.
§ 11.
§ 9 Abs. I, II der Bekanntmachung vom 25. Februar 1906 (GVBl. S. 53).
wird aufgehoben.
München, den 27. Juli 1911.
Dr. v. Brettreich.