Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Dienstleistung.


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sich  binnen  einer  vom  Staatsministerium  des  Innern  zu  bestimmenden  Frist  nach  Bekanntgabe
  des  Ergebnisses  der  Staatsprüfung  (Verordnung  vom  27.  Mai  1911,  GVl.  S.  753)
beim  Staatsministerium  des  Innern  anzumelden.

.  Nach  Ablauf  der  Anmeldefrist  entscheidet  das  Staatsministerium  des  Innern  den
dienstlichen  Bedürfnissen  entsprechend  über  die  Aufnahme  von  Regierungsbaumeistern  als
Anwärter  auf  Anstellung  im  höheren  Dienste  der  inneren  Staatsbauverwaltung.

8  2.

1  Die  als  Anwärter  aufgenommenen  Regierungsbaumeister  werden  vom  Staatsministerium
des  Innern  in  der  Regel  zunächst  einer  Regierung,  Kammer  des  Innern,  zur  Dienstleistung
zugewiesen.  Die  Dienstleistung  dauert  etwa  ein  Jahr.

I.  Die  Einberufung  hervorragend  befähigter  Regierungsbaumeister  in  das  Staatsministerium
des  Innern  oder  deren  Heranziehung  zu  besonders  wichtigen  Aufgaben  bleibt  diesem  vorbehalten.

§  3.

Die  weitere  Beschäftigung  erfolgt  in  der  Regel  bei  den  Bauämtern,  Sektionen  für
Wildbachverbauungen  oder  bei  Zentralstellen  (Hydrotechnisches  Bureau,  Wasserkraftabteilung
der  Obersten  Baubehörde,  Wasserversorgungsbureau).

8  4.

Auf  Anordnung  oder  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  können
Regierungsbaumeister  nach  Beendigung  der  im  8  2  vorgeschriebenen  Dienstleistung  auch  in
verwandten  Fächern  des  Staatsbaudienstes,  bei  einer  Bauverwaltung  in  einem  anderen
Bundesstaat,  im  Reichsdienst  oder  bei  einer  nicht  in  den  §§  2,  3  genannten  Stelle  oder
Behörde  oder  bei  einer  öffentlichen  oder  privaten  Anstalt  oder  Unternehmung,  welche  die
nötige  Gewähr  für  entsprechende  Fortbildung  gibt,  Beschäftigung  nehmen  sowie  technische,
künstlerische,  staatswissenschaftliche  oder  wirtschaftliche  Fortbildungskurse  besuchen  oder  zum
Zwecke  des  Studiums  öffentlicher  Einrichtungen  anderer  Länder,  zu  technischen,  wirtschaftlichen
oder  künstlerischen  Sonderstudien  Reisen  unternehmen.  Eine  derartige,  vorher  genehmigte
Beschäftigung  wird  der  Fortsetzung  der  Dienstleistung  gleichgeachtet.  Doch  hat  der  Ernennung
  zum  etatsmäßigen  Beamten  in  der  Regel  eine  Dienstleistung  von  angemessener
Zeitdauer  an  einem  Bauamte  voranzugehen.