Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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8 10. 
1 Die §§ 2 bis 4 werden erstmals auf diejenigen Regierungsbaumeister angewendet, 
welche die praktische Prüfung im Jahre 1911 mit Erfolg abgelegt haben. 
n Im übrigen tritt diese Verordnung sofort in Wirksamkeit. 
Hohenschwangau, den 2. August 1911. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Frettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General--Sekretär: 
Ministerialrat v. Kahr. 
  
Ordens-Verleihungen. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unterm 17. Juni 1911 dem Fürstlich 
Schaumburg-Lippischen Kammerherrn Friedrich 
Franz Grafen von Schlieffen den Ver- 
dienstorden vom heiligen Michael II. Klasse und 
dem Leibdiener Seiner Durchlaucht des Prinzen 
  
Moritz zu Schaumburg-Lippe Otto Schulz 
die silberne Medaille des Verdienstordens vom 
heiligen Michael, 
unterm 1. Juli 1911 dem Hofmarschall 
Seiner Majestät des Königs Otto, K. Käm- 
merer und Major z. D. Philipp Karl Frei- 
herrn von Redwitz in Rücksicht auf seine 
im K. Hof= und Militärdienste seit 50 Jahren 
mit Treue und Eifer geleisteten Dienste das 
Ehrenkreuz des Ludwigsordens 
zu verleihen.
	        
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