Nr. 55. 1031
auf dem Rhein fortsetzen, einer Untersuchung unterworfen, welche sich auf ihre Konstruktion
und die Festigkeit ihrer Verbindung, sowie auf das Vorhandensein der vorgeschriebenen Be-
mannung und der nach Inhalt der Beilage zu § 32 Ziffer 3 erforderlichen Ausrüstungs-
gegenstände erstreckt.
Die Bestimmung findet keine Anwendung auf Flöße, welche aus dem Main kommend
in die Häfen von Mainz, Schierstein, Frei-Weinheim, Rüdesheim oder Bingen verbracht
werden.
2. Die Untersuchung wird von den hiermit beauftragten Beamten oder von Sach-
verständigen vorgenommen, welche zu diesem Zweck eidlich verpflichtet sind.
3. Der Floßführer hat vor der Abfahrt des Floßes die Untersuchung desselben bei
der zuständigen Behörde zu beantragen. Letztere hat dafür zu sorgen, daß die Untersuchung
sobald als tunlich, jedenfalls aber innerhalb der auf den Empfang der Anzeige folgenden
nächsten 24 Stunden vorgenommen werde.
4. Die Orte, an welchen die Untersuchung erfolgen kann, die Personen, welche dieselbe
übertragen, und die Behörde, bei welcher dieselbe nachzusuchen ist, werden öffentlich bekannt
gemacht.
5. Flöße, welche an Orten gebaut werden, wo die vorgeschriebene Untersuchung nicht
erfolgen kann, sind an dem nächsten unterhalb gelegenen und zu Floßuntersuchungen.
bestimmten Ort der Untersuchung zu unterwerfen.
6. Die Bestimmungen unter Ziffer 1—5 finden auf den Betrieb der Flößerei auf
der Stromstrecke oberhalb Mannheim keine Anwendung.
Die Handhabung der Aufsicht über Beobachtung der in dem § 31 Ziffer 2 und 3
sowie in dem § 33 für die Stromstrecke oberhalb Mannheim gegebenen Vorschriften steht
den Brückenmeistern zu.
7. Für Flöße, welche Mannheim von oberhalb kommend passieren, finden die Be-
stimmungen unter Ziffer 1—5 dergestalt Anwendung, daß Mannheim als Ort der Abfahrt.
angesehen wird.
8. Vermerk auf dem Floßschein.
§ 38. Gibt die Untersuchung zu Ausstellungen keine Veranlassung, so wird das
Ergebnis von den mit der Untersuchung beauftragten Personen in den „Angaben für die
Floßabfertigung vermerkt, welche auf Seite 3 und 4 des gemäß Artikel 25 der Rhein-
schiffahrtsakte zu führenden Floßscheins einzutragen sind. Die Form der Eintragung ist
aus der Beilage ersichtlich. Floßführern, auf deren Floßscheinen ein solcher Vermerk nicht
vorhanden ist, wird die Abfahrt nicht gestattet.