Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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9. Anderungen im Floßbestand. 
§ 39. Die Bestimmungen in den §§ 37 und 38 finden auch in dem Fall An- 
wendung, wenn das Floß während seiner Reise 
a) eine Vergrößerung erfährt, welche nach Inhalt der Beilage zu § 32 Ziffer 3 
eine Vermehrung der vorhandenen Ausrüstungsgegenstände bedingt, oder 
b) verkleinert wird und der Floßführer infolgedessen eine Verminderung der Aus- 
rüstungsgegenstände vornehmen will. 
Erfolgen diese Veränderungen des Floßes an einem Ort, wo die Untersuchung nicht 
vorgenommen werden kann, so ist dieselbe von dem Floßführer sogleich bei seiner Ankunft 
an dem nächsten zu Floßuntersuchungen bestimmten Ort bei der zuständigen Behörde zu 
beantragen. 
10. Befugnisse der Behörden und Beamten. 
§ 40. Die Schiffahrts= und Hafenpolizeibehörden, die Brückenmeister und alle mit 
Ausübung der Strompolizei beauftragten Beamten sind befugt, sich davon Überzeugung zu 
verschaffen, daß die nach den §8§ 32 bis 34 erforderlichen Mannschaften und Ausrüstungs- 
gegenstände auf dem Floß vorhanden sind, und bei nicht vorschriftsmäßiger Bemannung 
oder Ausrüstung der Flöße die Beilegung der letzteren an der nächsten Landungsstelle an- 
zuordnen. Die Fahrt darf erst nach erfolgter Vervollständigung der Mannschaft, beziehungs- 
weise der Ausrüstung fortgesetzt werden. 
11. Gebührenfreiheit. 
§ 41. Für die in Gemäßheit der §§ 37, 39 und 40 vorzunehmenden Unter- 
suchungen ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
12. Bergflöße. 
8§ 41a. Die Bestimmungen in §§ 31 bis 41 beziehen sich nur auf Talflöße; für 
Bergflöße finden die Bestimmungen für Schleppzüge sinngemäße Anwendung.
	        
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