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15.
1 Ein Wahlzettel darf in Gemeinden mit weniger als 30 000 Einwohnern höchstens
zweimal, in größeren Gemeinden höchstens eineinhalbmal so viel Namen enthalten, als
Gemeindebevollmächtigte oder Gemeinderäte zu wählen sind. Bruchteile werden auf die
nächste ganze Zahl aufgerundet.
1. Wird in einer Gemeinde die städtische Verfassung eingeführt und infolgedessen der ganze
Körper der Gemeindebevollmächtigten neu gewählt, so vermindern sich die Höchstzahlen des
Abs. 1 Satz 1 in Gemeinden mit weniger als 30000 Einwohnern auf½ der Gesamtzahl
der Gemeindebevollmächtigten, in größeren Gemeinden auf ⅛ dieser Gesamtzahl.
nUl Innerhalb der Grenzen der Abs. I, II dürfen die einzelnen Namen auch zweimal oder
dreimal — durch Wiederholung der Namen — aufgeführt sein.
& 27.
1 Innerhalb jeder Vorschlagsliste sind für die gewählten Kandidaten der Liste, und zwar
bis zur nachbezeichneten Höchstzahl, Ersatzmänner aus den wählbaren Kandidaten der Liste
zu bestimmen, die den Gewählten an Stimmenzahl zunächst folgen. Die Hoöchstzahl der
Ersatzmänner beträgt innerhalb jeder Vorschlagsliste
bei 1 oder 2 gewählten Kandidaten: 6,
bei 3 oder 4 gewählten Kandidaten: 9,
bei mehr als 4 gewählten Kandidaten: das Doppelte der Zahl der Gewählten.
II Wird in einer Gemeinde die städtische Verfassung eingeführt und infolgedessen der ganze
Körper der Gemeindebevollmächtigten neu gewählt, so vermindern sich die Höchstzahlen des
Abs. 1 auf 3, auf 4 und auf 5⅜ der Zahl der Gewählten. Bruchteile werden auf die
nächste ganze Zahl aufgerundet.
Ul Die Reihenfolge der Ersatzmänner bemißt sich nach der Zahl der Stimmen, die jeder
von ihnen erhalten hat. Bei gleichen Stimmenzahlen richtet sie sich nach dem Lebensalter;
haben jedoch mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl erhalten und reicht die verfügbare
Zahl der Ersatzmännerstellen nicht für alle aus, so entscheidet das Los.
8 34.
(Abs. I—V unverändert.)
VI Die Höchstzahl der Namen, die in einer Vorschlagsliste und in einem Wahlzettel ent-
halten sein dürfen (§§ 6 Abs. I, 15 Abs. 1), beträgt in allen Gemeinden das Doppelte
der Zahl der zu wählenden Magistratsräte. Im Falle der §§ 6 Abs. II, 15 Abs. II
beträgt sie in allen Gemeinden ½⅛ der Gesamtzahl der bürgerlichen Magistratsräte.