Nr. 56. 1041
Ziff. 6 Abs. IV.
Die nach § 6 Abs. III der Wahlordnung usw.
Ziff. 25, Beispiel Abs. V. VI.
Als Ersatzmänner sind nach § 27 Abs. I zu bestimmen:
innerhalb der Vorschlagsliste A: die Kandidaten H, J, K,
„ „ B: „ „ 0, P, 0, R, 8S,
„ „ „ C: je nach der Entscheidung des Loses bei der Zuweisung der
Gemeindebevollmächtigtenstellen der Kandidat U oder T,
ferner die Kandidaten V, W, X, Tv. #
Die Reihenfolge der Ersatzmänner (§ 27 Abs. III) ist folgende:
innerhalb der Vorschlags- innerhalb der Vorschlags- innerhalb der Vorschlags-
liste A: liste B: liste O:
1. H. (215 Stimmen, 1. 0O (186 Stimmen), 1. U oder T (156 Stimmen),
45 Jahre alt), 2. P (161 Stimmen, 2. V (107 „ ),
2. J (215 Stimmen, 56 Jahre alt), 3. W. (99 ,,),
35 Jahre alt), 3. 0 (161 Stimmen, 4. X (56 „ ),
3. K (196 Stimmen). 49 Jahre alt), 5. (52 „ ).
4. K (155 Stimmen),
5. 8 (101 „ ).
Ziff. 27 Abs. H—IV.
Ebendeshalb dürfen die Vorschlagslisten und die Wahlzettel eine größere Anzahl von
Namen enthalten, als Gemeindebevollmächtigte oder Gemeinderäte zu wählen sind.
Nach Art. 181/109 Abs. II beider Gemeindeordnungen hat der Wahlkommissär die
„Zahl der zu wählenden Ersatzmänner“ vor der Wahl bekannt zu machen. Dieser Vor-
schrift genügt der Wahlkommissär dadurch, daß er bekannt gibt, wieviel Namen ein Wahl-
zettel im ganzen nach § 15 enthalten darf und bis zu welcher Höchstzahl innerhalb jeder
Vorschlagsliste Ersatzmänner nach § 27 zu bestimmen sind.
§ 27 Abs. III entspricht dem Art. 184 Abs. III Satz 2—4/117 Abs. II, III
beider Gemeindeordnungen.
Ziff. 28.
Nach § 28 Abs. 1 hätten in dem Beispiele, das oben bei Ziff. 25 angegeben ist, irm
Falle der Verbindung der Vorschlagsliste weiter zu gelten: