Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 56. 1041 
Ziff. 6 Abs. IV. 
Die nach § 6 Abs. III der Wahlordnung usw. 
Ziff. 25, Beispiel Abs. V. VI. 
Als Ersatzmänner sind nach § 27 Abs. I zu bestimmen: 
innerhalb der Vorschlagsliste A: die Kandidaten H, J, K, 
„ „ B: „ „ 0, P, 0, R, 8S, 
„ „ „ C: je nach der Entscheidung des Loses bei der Zuweisung der 
Gemeindebevollmächtigtenstellen der Kandidat U oder T, 
ferner die Kandidaten V, W, X, Tv. # 
Die Reihenfolge der Ersatzmänner (§ 27 Abs. III) ist folgende: 
innerhalb der Vorschlags- innerhalb der Vorschlags- innerhalb der Vorschlags- 
liste A: liste B: liste O: 
1. H. (215 Stimmen, 1. 0O (186 Stimmen), 1. U oder T (156 Stimmen), 
45 Jahre alt), 2. P (161 Stimmen, 2. V (107 „ ), 
2. J (215 Stimmen, 56 Jahre alt), 3. W. (99 ,,), 
35 Jahre alt), 3. 0 (161 Stimmen, 4. X (56 „ ), 
3. K (196 Stimmen). 49 Jahre alt), 5. (52 „ ). 
4. K (155 Stimmen), 
5. 8 (101 „ ). 
  
  
Ziff. 27 Abs. H—IV. 
Ebendeshalb dürfen die Vorschlagslisten und die Wahlzettel eine größere Anzahl von 
Namen enthalten, als Gemeindebevollmächtigte oder Gemeinderäte zu wählen sind. 
Nach Art. 181/109 Abs. II beider Gemeindeordnungen hat der Wahlkommissär die 
„Zahl der zu wählenden Ersatzmänner“ vor der Wahl bekannt zu machen. Dieser Vor- 
schrift genügt der Wahlkommissär dadurch, daß er bekannt gibt, wieviel Namen ein Wahl- 
zettel im ganzen nach § 15 enthalten darf und bis zu welcher Höchstzahl innerhalb jeder 
Vorschlagsliste Ersatzmänner nach § 27 zu bestimmen sind. 
§ 27 Abs. III entspricht dem Art. 184 Abs. III Satz 2—4/117 Abs. II, III 
beider Gemeindeordnungen. 
Ziff. 28. 
Nach § 28 Abs. 1 hätten in dem Beispiele, das oben bei Ziff. 25 angegeben ist, irm 
Falle der Verbindung der Vorschlagsliste weiter zu gelten:
	        
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