Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 76. 1177 
B. Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten. 
8 38. 
Zulässige Maßgrößen. 
Zulässig sind: 
1. Meßwerkzeuge ohne Einteilung. Sie haben nur eine Maßgröße, deren Raum— 
gehalt dem der Flüssigkeitsmaße (8 31) entspricht. 
2. Meßwerkzeuge mit ungleichartiger Einteilung. Sie haben eine beliebige Anzahl von 
Maßgrößen aus der ersten oder der zweiten der beiden folgenden Reihen: 
2, 1, # 1 Litter, 
2, 1, 0,5, 0,2,„ 0,1, 0,6, O,o, 0,1 „ 
doch darf zwischen der ersten und letzten Einteilungsmarke keine Zwischenstufe aus der 
Reihe fehlen. 
3. Meßwerkzeuge mit gleichartiger Einteilung. Sie haben mindestens zehn gleich große 
Teilabschnitte, die dem Liter, seinem Zwei-, Fünf= oder Zehnfachen, seiner Hälfte, seinem 
Viertel, Fünftel, Zehntel, Zwanzigstel, Fünfzigstel oder Hundertstel entsprechen. 
4. Milchmaße bis einschließlich 10 Liter abwärts mit gleichartiger Einteilung. Sie 
haben Teilabschnitte nach Liter, doch dürfen Maße von 20 Liter abwärts auch Unterab- 
teilungen nach halben Liter haben. 
8§ 39. 
Material. 
Zulässig sind: 
Durchsichtiges Glas und Metall; jedoch dürfen Milchmaße nur aus Metall, Meßwerk- 
zeuge mit Einteilung von weniger als 10 Liter nur aus Glas hergestellt werden. 
Bei Meßwerkzeugen für genießbare Flüssigkeiten müssen alle Metallteile, die mit der 
Flüssigkeit in Berührung kommen, den Vorschriften des § 32 entsprechen. 
§ 40. 
Allgemeines über Gestalt und Einrichtung. 
1. Die Meßwerkzeuge sollen möglichst kreisförmigen Querschnitt haben. Ihr Maß- 
körper muß so gestaltet und beschaffen sein, daß eine vollständige Füllung und Entleerung 
des Maßraums gewährleistet ist. Die Meßwerkzeuge nach § 38 unter Nr. 1 bis 3 müssen, 
die Milchmaße dürfen unten mit einem Hahn zum Ablassen der Flüssigkeit versehen sein. 
2. Strichmarken müssen in ununterbrochenem Zuge verlaufen und ihrer ganzen Länge 
nach sichtbar sein. Sie müssen in Ebenen liegen, die mit der Achse des Meßwerkzeugs 
einen rechten Winkel bilden. 
Bei gläsernen Meßwerkzeugen dürfen sie nur auf zylindrischen Abschnitten angebracht 
sein und müssen mindestens ein Viertel der Glaswand umfassen.
	        
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