Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  76.  1179

5.  Gläserne  Meßwerkzeuge  mit  Strichmarken,  deren  Durchmesser  in  der  Ebene  einer
Marke  30  Millimeter  übersteigt,  müssen  ein  Lot  haben.  Hiervon  kann  abgesehen  werden,
wenn  die  Strichmarken  sich  mindestens  über  die  Hälfte  des  Maßkörpers  erstrecken.

6.  Zulässig  ist  es,  zwei  metallene  Meßwerkzeuge  gleicher  Größe  ohne  Einteilung  mit
oberer  und  unterer  Hahnbegrenzung  miteinander  zu  verbinden,  falls  Zufluß-  und  Abflußhahn
für  beide  Maßkörper  (Kammern)  gemeinsam  sind  und  gleichzeitig  die  eine  Kammer  sich  entleert,
  während  die  andere  sich  füllt.  Die  Füllung  muß  schneller  vor  sich  gehen  als  die
Entleerung.  1

7.  Meßwerkzeuge  ohne  Einteilung  dürfen  mit  einem  Zählwerk  versehen  sein,  das  nach
ganzen  Vielfachen  des  Raumgehalts  fortschreitet  oder  die  Anzahl  der  Füllungen  anzeigt.  Das
Zählwerk  muß  derart  angebracht  sein,  daß  es  die  Messungen  nicht  behindert  oder  beeinträchtigt.

8  42.
Gestalt  und  Einrichtung  der  Meßwerkzeuge  mit  gleichartiger  Einteilung.

1.  Die  obere  und  untere  Begrenzung  des  Maßraums  erfolgt  durch  eine  Strichmarke.
Die  Teilung  beginnt  mit  der  untersten  oder  der  obersten  Marke  (Nullmarke).  Für  den  Abfluß
  sind  auch  Hähne,  die  durch  einen  Gummischlauch  mit  dem  Maßkörper  verbunden  sind,
sowie  Quetschhähne  zulässig.

2.  Der  Maßkörper  muß,  soweit  die  Einteilung  reicht,  zylindrisch  sein.  Der  Abstand
benachbarter  Strichmarken  muß  mindestens  zwei  Zentimeter  betragen.

Jede  bezifferte  Strichmarke  muß  länger  als  die  übrigen  sein.

3.  Bei  metallenen  Meßwerkzeugen  darf  die  zylindrische  Wand  des  Maßkörpers  nur
aus  einem  Stück  bestehen.  Sie  soll  mit  einem  eingesetzten  durchsichtigen  Glasstreifen  von
mindestens  vier  Zentimeter  Breite  versehen  sein  oder  mit  einem  gläsernen  Flüssigkeitsstandrohr,
  das  auch  oben  mit  dem  Maßkörper  in  Verbindung  steht  und  mit  seinem  Verbindungsstutzen
  dessen  Lötnaht  überdeckt.

Meßwerkzeuge  mit  Flüssigkeitsstandrohr  dürfen  nur  zum  Zumessen  von  Mineralölen  dienen.

4.  Die  Einteilung  muß  sich  bei  den  metallenen  Meßwerkzeugen  auf  dem  Glasstreifen,
auf  dem  Standrohr  oder  auf  einem  Metallstreifen  hinter  dem  Standrohr  befinden.  Die
Striche  auf  dem  Glasstreifen  müssen  mindestens  zwei  Zentimeter  lang  sein.  Die  Striche
auf  dem  Standrohr  müssen  sich  über  mindestens  ein  Viertel  des  Umfangs  erstrecken,  die
Striche  auf  dem  Metallstreifen  hinter  dem  Glasrohr  müssen  zu  beiden  Seiten  des  Rohres
von  vorn  deutlich  sichtbar  sein.

§  43.
Gestalt  und  Einrichtung  der  Milchmaße.

1.  Zulässig  sind:
195