Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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a)  Maße  mit  Innenskalen.  Der  Raumgehalt  der  Füllung  wird  an  zwei  streifenförmigen
  Skalen  aus  Blech  abgelesen,  die  auf  der  Innenwand  einander  gegenüber  augebracht
und  vernietet  sind.  Der  Raumgehalt  muß  mindestens  20  Liter  betragen.  Die  Marken
sollen  durch  die  wagerechten  Kanten  eingeschnittener  Zähne  geeigneter  Form  und  Stärke,  durch
eingenietete  oder  eingelötete  Stifte,  durch  strich=  oder  stiftartig  aus  den  Skalen  getriebene
Erhöhungen  oder  in  ähnlicher  Weise  dargestellt  werden.

b)  Maße  mit  durchsichtiger  Skale.  Der  Raumgehalt  der  Füllung  wird  an  einem  in
die  Wand  des  Maßkörpers  eingesetzten  Glasstreifen  von  mindestens  4  Zentimeter  Breite
mit  Strichmarken  von  mindestens  2  Zentimeter  Länge  abgelesen.

c)  Maße  mit  Schwimmer.  Der  Raumgehalt  der  Füllung  wird  an  einer  mit  einem
Schwimmer  fest  verbundenen  Metallstange  mit  vertieften  Strichmarken  von  mindestens  1  Zentimeter
  Länge  abgelesen.

2.  Die  untere  Begrenzung  des  Maßraums  erfolgt  durch  den  Boden  des  Gefäßes  oder
durch  einen  Abflußhahn.

3.  Der  Maßkörper  muß,  soweit  die  Einteilung  reicht,  zylindrisch  sein.  Die  Wand
muß  aus  einem  Stück  bestehen  und  bei  den  Maßen  von  mehr  als  20  Liter  außen  nötigenfalls
  durch  Reifen  verstärkt  sein.  Ausgüsse  dürfen  nicht  in  den  Maßraum  hineinreichen.

Böden,  die  den  Maßraum  begrenzen,  sollen  den  gleichen  Anforderungen  genügen,  wie
sie  für  Flüssigkeitsmaße  (§  34  Nr.  8)  vorgeschrieben  sind.

4.  Bei  den  Maßen  von  mehr  als  20  Liter  muß  die  Skale  mit  5  Liter,  bei  den
kleineren  Maßen  mit  1  Liter  beginnen.

5.  Der  Abstand  zweier  einen  Raumgehalt  von  1  Liter  begrenzender  Einteilungsmarken
muß  betragen  bei  allen  Maßen  von  mehr  als  20  Liter  mindestens  1  Zentimeter,  bei  den
Maßen  von  20  Liter  und  weniger  mit  Innenskalen  und  mit  Schwimmer  1,5  Zentimeter,
bei  solchen  Maßen  mit  durchsichtiger  Skale  2  Zentimeter.

6.  Die  Striche  und  Zähne  für  die  Fünffachen  des  Liter  sollen  länger  als  die  für
die  ganzen  Liter  und  diese  länger  als  die  für  die  halben  Liter  sein.

Bei  den  Stiften  und  stiftartigen  Marken  sollen  die  für  die  halben  Liter  kleiner  sein
als  die  übrigen.  Die  Abschnitte  für  die  ganzen  und  halben  Liter  müssen  durch  eine,  die
für  die  Fünffachen  des  Liter  durch  zwei  nebeneinander  gesetzte  Marken  gekennzeichnet  sein.

7.  Die  Maße  mit  Glasskale  müssen  mit  einem  Lote  versehen  sein.

8.  Bei  den  Maßen  mit  Schwimmer  muß  die  Skale  durch  einen  quer  über  dem  Maße
befestigten  Bügel  geführt  sein,  an  dessen  oberem  Rande  die  Ablesung  erfolgt,  falls  nicht  hierfür
am  Bügel  ein  besonderer  fester  Zeiger  angebracht  ist.  Jedenfalls  muß  die  Ablesung  eindeutig
  sein.