Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  76.  1181

Der  Schwimmer  muß  aus  starkem,  nötigenfalls  noch  besonders  verstärktem  Bleche
wasserdicht  angefertigt  sein.  Er  muß  aus  zwei  flachgewölbten  Schalen  bestehen,  die  mit
ihren  umgebogenen  und  verlöteten  Rändern  ein  zylindrisches  Zwischenstück  bilden  und  so
geformt  sind,  daß  sich  weder  oben  Flüssigkeit  noch  unten  Luft  ansammeln  kann.  Der
Schwimmer  muß  im  Maße  frei  beweglich  sein,  jedoch  darf  die  Breite  des  freien  Ringes
zwischen  Maßwand  und  Schwimmerrand  höchstens  2  Zentimeter  betragen.

Schwimmer  und  Skale  dürfen  frei  schwimmend  nicht  kippen  und  müssen  soweit  einsinken,
daß  der  Flüssigkeitsspiegel  den  Schwimmer  an  seinem  größten  Querschnitte  schneidet.

Die  Lage  des  Schwimmers  im  leeren  Gefäße  muß  durch  eine  über  die  ganze  Breite
der  Skale  gezogene  Marke  (Nullmarke)  kenntlich  gemacht  sein.

8  44.
Bezeichnung.

1.  Der  Raumgehalt  der  Meßwerkzeuge  ist  nach  Liter  zu  bezeichnen,  und  zwar  mit
dem  ausgeschriebenen  Wort  oder  der  Abkürzung  l.  Die  Bezeichnung  erfolgt  bei  den  Meßwerkzeugen
  ohne  Strichmarken  auf  dem  Maßkörper  an  ersichtlicher  Stelle,  bei  den  Meßwerkzeugen
  mit  ungleichartiger  Einteilung  an  jeder  Strichmarke,  bei  den  übrigen  Meßwerkzeugen
  an  jeder  bezifferten  Marke.

2.  Bei  den  Milchmaßen  muß  außerdem  auf  einem  Schilde,  das  bei  den  Maßen  mit
Schwimmer  auf  dem  Bügel  befestigt  sein  muß,  der  größte  Raumgehalt  und  die  Bezeichnung
„Nur  für  Milch“  angegeben  sein.  Bei  den  Maßen  mit  Schwimmer  soll  außerdem  Name
und  Wohnort  des  Verfertigers  sowie  die  Fabriknummer  auf  dem  Schilde  und  auf  dem
oberen  Ende  der  Stange  angebracht  sein.

3.  Die  Bezifferung  erfolgt  bei  gleichartiger  Einteilung,  wenn  sie  fortschreitet  nach

10,  1,  0,1  oder  0O,/01  Liter,  an  jeder  fünften
2  O,ꝛ  oder  O,os  Liter,  „  „  fünften
u¼  Liter,  .  ,,»vierten
5  0,«)oder0,02  Liter  ...  ..,,,,zwetten
Marke,  und  zwar  immer  von  Null  ab  gerechnet,  auch.  wo  eine  Nullmarke  nicht  vorhanden  ist.

4.  Meßwerkzeuge  mit  Flüssigkeitsstandrohr  (§  42  Nr.  3)  müssen  die  Bezeichnung
tragen:  „Nur  für  Mineralöle."

5.  Bei  den  Meßwerkzeugen  mit  Zählwerk  (§  41  Nr.  7)  muß  auf  diesem  angegeben
sein:  „Zählwerk  nicht  geeicht."

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