Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 76. 1183 
III. Fäfser.) 
§ 47. 
Zulässige Maßgrößen und Gewichte. 
Zulässig sind Fässer von beliebigem Raumgehalt und Gewicht. 
*- 
Material. 
Zulässig sind: 
Holz, Metall und anderes Material von ähnlicher Festigkeit und Beständigkeit. Bei 
Fässern für genießbare Flüssigkeiten müssen alle metallenen Teile, die mit der Flüssigkeit 
in Berührung kommen, den Anforderungen des § 32 entsprechen. 
8 49. 
Gestalt und Einrichtung. 
1. Zulässig sind Fässer in Tonnen-, Zylinder= und ähnlicher Form. 
2. Die Begrenzung des Maßraums geschieht durch den unteren Rand des Spundlochs 
oder der Füllöffnung. Beide müssen derartig angebracht und eingerichtet sein, daß die 
Befüllung des Fasses vollständig ist, sobald die Flüssigkeit ihren unteren Rand berührt. 
§ 50. 
Bezeichnung. 
1. Der Raumgehalt der Fässer ist nach Liter zu bezeichnen, und zwar mit dem ausgeschriebenen 
Wort oder der Abkürzung 1, ihr Gewicht nach Kilogramm mit der Abkürzung kg, unter 
Voransetzung der Bezeichnung NI (Nasse Tara), wenn es nach vorangegangener innerer Nässung 
des Fasses bestimmt wurde, oder I/I (Trockene Tara), wenn der Gewichtsbestimmung keine Nässung 
voranging. Die Bezeichnung geschieht durch die Eichbehörde. Die Anbringung weiterer 
Inhalts= oder Gewichtsangaben, die mit den amtlichen übereinstimmen, ist jedoch nicht un- 
zulässig. Frühere Inhalts= oder Gewichtsangaben sollen vor der Einlieferung zur Eichung 
entfernt sein. 
2. Die Bezeichnung ist in der Regel auf einem der Böden anzubringen, und zwar 
auf diesem selbst oder auf einem an ihm befestigten Schilde oder in einem gleichfalls 
befestigten Rahmen mit auswechselbaren Ziffern. Zulässig ist es auch, bei allen metallenen 
sowie bei kleineren hölzernen Fässern die Bezeichnung in gleicher Weise auf dem Umfange 
  
*) Für Herbstgefäße bleiben besondere Vorschriften vorbehalten.
	        
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