Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 76. « 1191 
angebracht sein, wenn sein Abstand von der oberen Kante in Zentimeter neben der Bezeichnung 
angegeben ist. 
3. Kumtmaße erhalten je einen Stempel an jeder begrenzenden Kante, Leiste oder 
Lochreihe des Kastens sowie an den begrenzenden Kanten der Aufsatzbretter, ferner dicht an 
den Leisten, welche die Nuten für die Schützen bilden. Außerdem erhalten die Aufsatzbretter 
und die Kumtmaße eine Nummer, und zwar die gleiche. 
4. Das Jahreszeichen wird bei den Maßen, die ein Stempelzeichen über der Bezeichnung 
haben, diesem beigefügt. Sind mehrere Seiten der Maße bezeichnet, so genügt gleichwohl 
ein Jahreszeichen. Bei den Kumtmaßen wird dem Stempelzeichen an der linken Oberkante 
des Kastens und jedes Aufsatzbretts das Jahreszeichen beigefügt. 
C. Meßrahmen für Brennholz. 
§ 67. 
Zulässige Maßgrößen. 
Zulässig sind Meßrahmen mit einer lichten Rahmenfläche 
von 0,5, 1 Quadratmeter oder einem ganzen Vielfachen von einem Ouadrat- 
meter (große Meßrahmen), 
ferner 
von 0,2, 0,1, 0,05 und O0,02 Quadratmeter (kleine Meßrahmen). 
§ 68. 
Material. 
Zulässig sind Holz und Metall. 
8 69. 
Gestalt. 
1. Die Meßrahmen bestehen aus einem wagerechten unteren Rahmenstück und zwei 
senkrechten seitlichen Rahmenstücken. Die großen Meßrahmen dürfen außerdem zur Messung 
der Länge des Holzes mit einem vierten Rahmenstück versehen sein, das am unteren Rahmen- 
stück rechtwinklig zur Maßfläche angefügt ist. « 
2. Bei den großen Meßrahmen muß das untere Rahmenstück mindestens ebenso lang 
wie die seitlichen Rahmenstücke sein. Die Länge der Rahmenstücke darf, zwischen Endflächen 
oder Endmarken oder im Lichten der Rahmen gemessen, nur ein halbes oder mehrere halbe 
Meter betragen.
	        
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