Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

1194 
8 76. 
Material. 
Zulässig sind: 
Neusilber für Gewichte bis einschließlich 10 Milligramm abwärts, Messing 
und Rotguß für Gewichte bis einschließlich 1 Gramm abwärts, Eisen für 
Handelsgewichte bis einschließlich 500 Gramm abwärts und für die Handels- 
gewichte von 200 und 100 Gramm sowie für Präzisionsgewichte bis ein- 
schließglich 5 Kilogramm abwärts; ferner Aluminium für die Gewichte von 
500 Milligramm abwärts und Platin für die Gewichte von 500 bis einschließlich 
10 Milligramm. 
An Stelle der genannten dürfen auch andere Metalle von annähernd gleichen Eigen- 
schaften verwendet werden. 
8 76. 
Gestalt. 
1. Die Körper der Gewichte von 50 Kilogramm bis 1 Gramm sollen die Form 
eines geraden Zylinders von folgenden Abmessungen haben: 
Zulässige Grenzwerte der Höhe 
Gewichtsgröße größte kleinste 
50 Kilogramm 250 Millimeter 220 Millimeter 
20 „ 175 „ 150 » 
10 „ 135 „ 114 „ 
5 „ 109 „ 92 „ 
2 „ 78 „ 65 „ 
1 » 60 „ 51 „ 
500 Gramm 47 „ 39 „ 
250 „ 36 „ 30 „ 
125 „ 27 „ 22 „ 
Zulässige Grenzwerte des Durchmessers 
größter kleinster 
200 „ 42 Millimeter 39 Millimeter 
100 „ 34 „ 32 „ 
50 „ 28 „ 26 „ 
20 „ 23 „ 22 „ 
10 „ 20 „ 19 „ 
5 „ 17 „ 16 „ 
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