Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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2. Zentesimalwagen müssen als solche mit dem Worte „Zentesimalwage“ an augen— 
fälliger Stelle gekennzeichnet sein. 
3. Die ungleicharmigen Wagen dürfen nicht nur an den Schalen mit Tariervorrichtungen, 
sondern auch an den Hebelarmen mit Reguliervorrichtungen (feststellbares Laufgewicht ohne 
Skale) versehen sein, durch welche das Gewicht sämtlicher Teile sich so ausgleichen läßt, 
daß die Wage im unbelasteten Zustand einspielt. 
Ungleicharmige Brückenwagen müssen eine Reguliervorrichtung haben. 
Alle diese Einrichtungen müssen ihren Zweck offenkundig hervortreten lassen und bei 
den Tariervorrichtungen leicht und schnell zu bewirkende und wieder zu beseitigende Anderungen 
ausschließen. 
4. Zulässig sind als Hilfseinrichtung Laufgewichte mit Skalen, wenn durch sie nicht 
mehr als der fünfte Teil der größten zulässigen Last aufgewogen werden kann. 
8 91. 
Laufgewichtswagen (§ 87, 6, 7 und 8). 
1. Die Einteilung der Skalen muß gleichmäßig sein. Sie kann nach beliebigen Viel- 
fachen oder Dezimalteilen des Kilogramm fortschreiten. Die Bezifferung muß nach Kilo- 
gramm oder nach Gramm ausgeführt sein und muß den Gewichtswert der einzelnen Teil- 
abschnitte unzweideutig erkennen lassen. 
Die Einteilung muß mit einer Nullmarke beginnen, jedoch braucht bei den einfachen 
Balkenwagen mit abnehmbarem Laufgewichte (§ 92) eine Nullmarke nicht vorhanden zu 
sein, wenn die unbelastete Wage ohne Laufgewicht für sich im Gleichgewicht ist. Hat eine 
Wage dieser Art zwei Schneiden zum Aufhängen, so braucht Gleichgewicht nur stattzufinden, 
wenn sie an der zur Benutzung für die geringeren Belastungen bestimmten Schneide auf- 
gehängt ist. 
2. Die Skalen dürfen keine ersichtlichen Einteilungsfehler zeigen; der kleinste Abstand 
zweier benachbarter Einteilungsmarken muß mindestens 2 Millimeter betragen. 
3. Die Verschiebbarkeit der Laufgewichtseinrichtung muß eine stetige sein. Sind in- 
dessen mehrere Laufgewichte mit gesonderten Skalen vorhanden, so dürfen die Skalen mit 
Ausnahme der die kleinsten Gewichtsunterschiede angebenden Nebenskale zur Erleichterung 
und Sicherung der Einstellung der Laufgewichte auf die entsprechenden Hebellängen mit 
Einschnitten von geeigneter Form (Kerben und dergleichen), die Laufgewichte mit zugehörigen 
Einfallvorrichtungen (Zähnen und dergleichen) versehen sein. Reichen diese Einschnitte bis 
zur Kante der Teilfläche, so dürfen sie nur in der Verlängerung der Skalenstriche liegen. 
Zu jedem Einschnitt muß ein entsprechender Skalenstrich vorhanden sein, auch muß die 
Anzahl der Einschnitte und Skalenstriche gleich sein.
	        
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