Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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nicht  abnehmbar  sein  darf.  Sie  kann  in  zwei  getrennten  Teilen  an  den  Seitenflächen  der
Hülse  oder  in  einem  Stücke  auf  dieser  angebracht  sein  und  muß  in  der  durch  die  Mittelschneide
  der  Wage  und  die  Endschneide  des  Lastarms  gehenden  Ebene  liegen.

2.  Ist  die  Hülse  abnehmbar,  so  muß  ihr  Gewicht  mit  Einschluß  des  Gehänges  und
des  Laufgewichts  nach  Kilogramm  unter  Beifügung  von  kg  auf  der  Hülse  oder  auf  dem
Laufgewicht  deutlich  und  untrennbar  angegeben  sein.  Das  wahre  Gewicht  darf  von  dem
angegebenen  Gewicht  um  nicht  mehr  als  ein  Tausendstel  seines  Betrags  abweichen.

3.  Die  Hülse  darf  für  jede  Skale  nur  eine  Ablesungsmarke,  und  wenn  sie  abnehmbar
ist,  überhaupt  nur  eine  Marke  enthalten.

4.  Ist  eine  abnehmbare  Wageschale  oder  eine  andere  abnehmbare  Anhängevorrichtung
für  die  Last  vorhanden,  so  muß  ihr  Gewicht  mit  Einschluß  der  Ketten  und  Osen  sowie
des  Gehänges,  wenn  auch  dieses  abnehmbar  ist,  nach  Kilogramm  unter  Beifügung  von  kg
an  geeigneter  Stelle  der  Vorrichtung  deutlich  und  untrennbar  angegeben  sein.  Vorrichtungen
dieser  Art  dürfen  nur  aus  Metall  hergestellt  sein,  ihr  wahres  Gewicht  darf  von  dem  angegebenen
  Gewicht  um  nicht  mehr  als  ein  Tausendstel  seines  Betrags  abweichen.

5.  Eine  Reguliereinrichtung  ist  bei  einfachen  Balkenwagen  mit  Laufgewicht  und  Skale
nur  zulässig,  wenn  die  Skale  selbst  als  Laufgewicht  dient.

6.  Bei  einfachen  Balkenwagen  mit  einem  Laufgewicht  (§  92  Nr.  1)  darf  die  Skale
keine  Einschnitte  haben,  bei  Wagen  mit  mehreren  Laufgewichten  muß  die  Hauptskale  mit  Einschnitten
  (§  91  Nr.  3)  und  das  Hauptlaufgewicht  mit  einer  Einfallvorrichtung  versehen  sein.

§  93.
Zusammengesetzte  Balkenwagen  mit  Laufgewicht  und  Skale  sowie  Brückenwagen  mit
Laufgewicht  und  Skale  (§  87,  7  und  8).

Außer  den  Bestimmungen  im  §  91  gelten  noch  die  folgenden:

1.  Zulässig  sind  Wagen  dieser  Art  nur  für  eine  größte  zulässige  Last  von  50  Kilogramm
  und  darüber.

2.  An  Hebellängen,  die  ein  zentesimales  Verhältnis  der  Last  zum  Gewicht  bedingen,
darf  eine  Hilfsgewichtsschale  angebracht  sein,  wenn  mit  ihr  nicht  mehr  als  der  fünfte  Teil
der  größten  zulässigen  Last  aufgewogen  werden  soll.

§  94.
Bezeichnung.
Die  größte  zulässige  Last  (Tragfähigkeit)  ist  bei  jeder  Wage  auf  dem  Hauptbalken
nach  Kilogramm  oder  Gramm  zu  bezeichnen,  und  zwar  mit  dem  ausgeschriebenen  Wort
oder  den  Abkürzungen  kg,  8.