Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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nicht abnehmbar sein darf. Sie kann in zwei getrennten Teilen an den Seitenflächen der 
Hülse oder in einem Stücke auf dieser angebracht sein und muß in der durch die Mittel- 
schneide der Wage und die Endschneide des Lastarms gehenden Ebene liegen. 
2. Ist die Hülse abnehmbar, so muß ihr Gewicht mit Einschluß des Gehänges und 
des Laufgewichts nach Kilogramm unter Beifügung von kg auf der Hülse oder auf dem 
Laufgewicht deutlich und untrennbar angegeben sein. Das wahre Gewicht darf von dem 
angegebenen Gewicht um nicht mehr als ein Tausendstel seines Betrags abweichen. 
3. Die Hülse darf für jede Skale nur eine Ablesungsmarke, und wenn sie abnehmbar 
ist, überhaupt nur eine Marke enthalten. 
4. Ist eine abnehmbare Wageschale oder eine andere abnehmbare Anhängevorrichtung 
für die Last vorhanden, so muß ihr Gewicht mit Einschluß der Ketten und Osen sowie 
des Gehänges, wenn auch dieses abnehmbar ist, nach Kilogramm unter Beifügung von kg 
an geeigneter Stelle der Vorrichtung deutlich und untrennbar angegeben sein. Vorrichtungen 
dieser Art dürfen nur aus Metall hergestellt sein, ihr wahres Gewicht darf von dem an- 
gegebenen Gewicht um nicht mehr als ein Tausendstel seines Betrags abweichen. 
5. Eine Reguliereinrichtung ist bei einfachen Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale 
nur zulässig, wenn die Skale selbst als Laufgewicht dient. 
6. Bei einfachen Balkenwagen mit einem Laufgewicht (§ 92 Nr. 1) darf die Skale 
keine Einschnitte haben, bei Wagen mit mehreren Laufgewichten muß die Hauptskale mit Ein- 
schnitten (§ 91 Nr. 3) und das Hauptlaufgewicht mit einer Einfallvorrichtung versehen sein. 
§ 93. 
Zusammengesetzte Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale sowie Brückenwagen mit 
Laufgewicht und Skale (§ 87, 7 und 8). 
Außer den Bestimmungen im § 91 gelten noch die folgenden: 
1. Zulässig sind Wagen dieser Art nur für eine größte zulässige Last von 50 Kilo- 
gramm und darüber. 
2. An Hebellängen, die ein zentesimales Verhältnis der Last zum Gewicht bedingen, 
darf eine Hilfsgewichtsschale angebracht sein, wenn mit ihr nicht mehr als der fünfte Teil 
der größten zulässigen Last aufgewogen werden soll. 
§ 94. 
Bezeichnung. 
Die größte zulässige Last (Tragfähigkeit) ist bei jeder Wage auf dem Hauptbalken 
nach Kilogramm oder Gramm zu bezeichnen, und zwar mit dem ausgeschriebenen Wort 
oder den Abkürzungen kg, 8.
	        
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