Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Interessen  geltend  zu  machen.  Insbesondere  ist,  wo  etwa  die  Entschädigungspflicht  des
Staates  in  Frage  kommt,  das  treffende  k.  Regierungsfiskalat  rechtzeitig  in  Kenntniß  zu  setzen.

Zu  §  53.
§  24.

Ueber  die  Zurücknahme  der  in  §  29  der  Gewerbeordnung  bezeichneten  Approbationen
entscheidet  in  erster  Instanz  die  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  dann  in  zweiter
Instanz,  soweit  nicht  die  gesetzliche  Zuständigkeit  des  Verwaltungsgerichtshofes  Platz  greift,
das  Staatsministerium  des  Innern  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  des  Innern
für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten.  Vor  der  Entscheidung  der  Kreisregierung  ist  ein
Ausschuß  der  betreffenden  Aerztekammer,  beziehungsweise  des  thierärztlichen  Kreisvereins  oder
des  Apothekergremiums  gutachtlich  zu  vernehmen.  Zu  diesem  Zwecke  haben  die  einzelnen
Aerztekammern,  thierärztlichen  Kreisvereine  und  Apothekergremien  aus  ihrer  Mitte  alljährlich
je  einen  aus  höchstens  fünf  Mitgliedern  bestehenden  Ausschuß  zu  wählen.  Vor  der  Entscheidung
  der  zweiten  Instanz  ist  der  Obermedizinalausschuß  gutachtlich  zu  vernehmen.

Ueber  die  Zurücknahme  der  Konzessionen  für  Unternehmer  von  Privat-Kranken-,
Privat-Entbindungs=  und  Privat-Irrenanstalten,  sowic  der  Berechtigung  zur  Ansübung  des
Hebammenberufs  (§  30  der  Gewerbeordnung),  der  Erlaubniß  für  Schauspielunternehmer
und  für  Wirthe  (§§  32,  33  daselbst),  der  besonderen  Genehmigung  zum  Gifthandel  (8  34
daselbst)  und  der  Bestallungen  nach  §  36  der  Gewerbeordnung,  sowie  über  die  Einstellung
des  Geschäftsbetriebs  gemäß  §  1  Abs.  3  des  Reichsgesetzes  vom  12.  Juni  1872,  betreffend
die  Einführuug  der  Gewerbeordnung  des  Norddeutschen  Bundes  vom  21.  Juni  1869  in
Bayern  und  die  Abänderung  einiger  Strafbestimmungen  der  Gewerbeordnung  (Reichs-Ges.-Bl.
S.  170),  haben  die  Distriktsverwaltungsbehörden  in  erster  Instanz  zu  entscheiden.

 

 

Zu  §88  56—63.
§625.

Zur  Ertheilung  und  Zurücknahme  der  Wandergewerbescheine  (§  55  der  Gewerbeordnung
  und  Ziffer  II,  A,  1  der  Bundesraths-Verordnung  vom  31.  Oktober  1883),  zur
Genehmigung  des  Druckschriftenverzeichnisses  (§  56  Absatz  4  der  Gewerbeordnung),  zur  Ausdehnung
  der  Wandergewerbescheine  auf  einen  anderen  Bezirk  und  zur  Zurücknahme  der  Ausdehnung,
  zur  Ertheilung  und  Zurücknahme  der  Erlaubniß  zur  Mitführung  von  anderen
Personen  beim  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,  zur  Gestattung  von  Versteigerungen  gemäß
§  56c  Absatz  1  der  Gewerbeordnung,  zur  Untersagung  des  Gewerbebetriebs  im  Falle  des
§  59a  und  zur  Erlassung  der  in  §  60  b  Absatz  1  bezeichneten  Verfügung  sind  sowohl

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