Nr. 76. 1209
2. Der Wagebalken soll sowohl für sich allein als auch mit den Schalen im Gleich—
gewicht sein. Für die Herstellung der Schneiden und Pfannen darf außer Stahl auch
anderes geeignetes Material z. B. Achat benutzt werden.
3. Zur Veränderung der Empfindlichkeit dürfen auf der Zunge oder auf einem in
der Halbierungsebene des Balkens über der Mittelschneide senkrecht angebrachten Arme
besondere Einrichtungen in Gestalt von Schraubenmuttern, Stellringen und dergleichen vor—
gesehen sein. Derartige Einrichtungen dürfen nicht leicht abnehmbar sein.
§ 99.
Fehlergrenzen.
1. Die Empfindlichkeit der Wagen muß hinreichend sein, daß nach Aufbringung der
größten zulässigen Last Gewichtszulagen in den folgenden Bruchteilen der für gleicharmige
Wagen (8§ 95) festgesetzten Zulagen noch einen deutlichen bleibenden Ausschlag ergeben,
und zwar bei Wagen mit einer größten zulässigen Last von
10 Gramm und weniger dedie Hälfte,
mindestens 20 Gramm und weniger * 5 Kilogramm ein Viertel,
5 Kilogramm und mer eein Fünftel,
ferner bei den Wagen von mindestens 10 aber nicht mehr
als 20 Gramm 10 Milligramm.
2. Hinsichtlich der Anforderungen an die Empfindlichkeit nach Aufbringung des zehnten
Teiles der größten zulässigen Last sowie an die Richtigkeit der Hebelverhältnisse finden die
Bestimmungen für Handelswagen (§ 95 Nr. 2) Anwendung unter Berücksichtigung der
unter Nr. 1 vorgeschriebenen Zulagen.
§ 100.
Stempelung.
Die Stempelung erfolgt bei der Neueichung auf dem Balken, bei der Nacheichung
auf einem an geeigneter Stelle angebrachten Zinntropfen oder auf einer Plombe. Nur
bei den Wagen mit einer größten zulässigen Last von 20 Gramm und weniger unterbleibt
bei der Nacheichung jede Stempelung.
II. Selbsttätige Wagen.
8 101.
Zulässige Gattungen.
1. Selbsttätige Balkenwagen mit oder ohne Registrierung. Die Last wird ganz
oder zum größten Teil durch geeichte Gewichtsstücke auf der Gewichtsschale aufgewogen.
Die Füllung der zur Aufnahme der Last dienenden Einrichtung mit bestimmten, dem