Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 76. 1231 
angefertigt und am Rande und Boden außen hinreichend verstärkt sein; auch muß es zwei 
Handgriffe haben. Sein Rand muß eben abgeschliffen sein. 
3. Die Bewegungseinrichtung muß derart ausgeführt sein, daß das Maß auf unver— 
änderlicher Bahn leicht und ohne andere Teile merklich zu erschüttern in die für die Füllung 
und für die Wägung erforderlichen Stellungen gebracht werden kann. 
Durch besondere Einrichtungen muß dafür gesorgt sein, daß es beim Füllen stets in 
die gleiche Stellung kommt und in dieser während der Füllung unveränderlich festgehalten 
wird. In der Füllstellung muß das Maß senkrecht stehen. 
4. Der Fülltrichter soll aus gegossenem Metall hergestellt sein. Er soll die Form eines 
abgestumpften Kegels von kreisförmigem Querschnitt haben. Am oberen Ende muß er mit 
einem zylindrischen Rande, am unteren mit einem schwachkonischen Auslaufstutzen versehen sein. 
Er muß in unveränderlicher, für die Füllung des Maßes geeigneter Lage und so an- 
gebracht sein, daß seine Achse in die Verlängerung der Maßachse fällt. Seine Innenwand muß 
ohne Vorsprünge und glatt verlaufen. Sein Fassungsraum muß mindestens 24 Liter betragen. 
Das untere Ende des Trichters muß mit einer Verschlußklappe versehen sein, die beim 
Lösen des Verschlusses die Trichteröffnung freigibt. 
Diie Klappe muß mit einer Hemmvorrichtung verbunden sein, durch die sie sofort nach 
Freigabe der Trichteröffnung in einer Lage außerhalb des Bereichs des ausfließenden Getreides 
festgehalten wird. 
Die Einrichtung zum Offnen des Klappenverschlusses muß derart sein, daß sie erst 
betätigt werden kann, wenn das Maß die Füllstellung eingenommen hat. 
Das Schließen der Klappe soll durch eine Vorrichtung erfolgen, die bei der Bewegung 
des Abstreichers (Nr. 6) in Wirksamkeit tritt. 
Gegen Eingriffe von außen, welche das Offnen und Verschließen der Trichterklappe in 
anderer als in der durch die ordnungsmäßige Füllung bedingten Handhabung des Probers 
herbeiführen könnten, muß die Verschlußeinrichtung des Trichters hinreichend gesichert sein. 
5. Der Zerstreuer muß aus hartem, möglichst unveränderlichem Material gefertigt sein 
und eine regelmäßige, nach unten verbreiterte Form haben. Er muß mit dem Trichter fest 
verbunden sein und in den Auslaufstutzen hineinragen. Seine Stellung soll derart sein, 
daß seine Achse mit der Trichterachse zusammenfällt. 
6. Die Führung des Abstreichmessers muß mit dem Unterbau in fester Verbindung sein. 
Das Messer muß aus messerhartem Stahl hergestellt und so stark sein, daß es bei 
ordnungsmäßigem Gebrauche keine Formveränderungen erleidet. Seine Bewegung muß so 
geführt sein, daß es nur wagerecht dicht über der Randebene des in der Füllstellung befind- 
lichen Maßes hin und her bewegt werden kann. Stoßwirkungen gegen das Mafß bei Beginn 
oder während des Abstreichens müssen durch die Ausführung vermieden sein.
	        
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